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1848 bis 1871: Die Reaktion der fünfziger Jnhre.
hinausgckommeu ist, so wuchert sie bis heute mit jüdischem Geistes-kapitai. ES gehört das zu jener Jrouie, in der sich die Welt-geschichte zuweilen gefällt und die stets etwas ganz besonders Reiz-volles und Komisches hat.
Friedrich Julius Stahl war Bayer, hatte sich in seiner Jugeudals Burscheuschaster mit freiheitlichen Ideen berührt und war des-halb unter dem nltramontanen Ministerium Abel als Professor inErlangen nicht eben xsrsona Ar^tissima gewesen. 1840 hatte ihndann, wie schon erzählt, Friedrich Wilhelm IV. nach Berlin be-rufen, auf die Empfehlung Bnnsens hin, der sich freilich über ihnin Unklarheit befand: er hielt ihn für einen Schüler Schellings undsah sich daher bitter enttäuscht, als ihm dieser schrieb: „Stahl hatsich, wie Sie selbst finden werden, einem ganz beschränkten Orthodoxis-mus ergeben; demgemäß sind auch seine kirchenrechtlichen Ansichten.Für die Versassnng unserer Kirche sollen die ersten Einrichtungenuach der Reformation Norm sein und bleiben, nur im GeisteSpeners gemildert. Er übersieht, das; der Protestantismus not-wendig insofern etwas Fließendes ist, als er ein ihm Entgegen-stehendes zu überwinden, allmählich innerlich und ohue äußereMittel zugleich mit sich in das Höhere, die zukünftige Kirche, zuverklären hat." Schelliug hatte Recht: von seinem Judentum herhastete Stahl eiu Starres, Unlcbendiges auch in seinem Christen-tum an, die Kirche, auch die protestantische, war ihm nur ver-ständlich in der Form der alttestnmentlichen Theokratie. Alleinden König fesselte gerade dieses sein Buch über das „Kircheurechtder Protestanten", und seine „schwächlichen Mittel", über dieSchclling spottet, erwiesen sich doch bei weitem wirkungsvoller zurVekümpfuug „der großen Macht der Verfinsterung in Berlin undauf allen preußischen Universitäten", als des alternden SchellingPhilosophie der Offenbarung. Stahl sollte in Berlin den Hegelianern,vor allem der Hegelschen Rechtsphilosophie entgegentreten, wozu ersich durch seine erstmals 1830—1837 erschienene „Philosophie desRechts nach geschichtlicher Ansicht" bereits hinlänglich legitimiert hatte.
Die in diesem Werk vorgetragene Auffassung vom Staatwurde die Stnatsthevrie der fünfziger Jahre, die StaatsrechtS -lehre der Reaktion: und als Mitglied der ersten Kammer über-