gegenüber dem Fürsten last die Rechte eines Vor-mundes zu beanspruchen hätte, so daß dessen Stellungzu der einer dekorativen Spitze herabsinken muß.
Bei beiden Kollegen war die Besorgnis unverkenn-bar, daß Albanien in ein Abhängigkeitsverhältnis zuÖsterreich geraten würde, falls nicht der Einfluß allerMächte in wirksamer Weise gewährleistet werde.Liefe die Tätigkeit der Kommission nach fünf Jahrenab ohne Zusicherung ihres weiteren Forbestandes, sosei das ganze Einspruchsrecht in Frage gestellt.
Graf Mensdorff gab zu verstehen, daß seine Re-gierung sich auf eine internationale Kontrolle ad in-finitum nicht einlasse, und daß an dieser Frage unterUmständen das ganze Projekt scheitern könne.
Ich betonte, daß ich beauftragt sei, die Vorschlägeder beiden verbündeten Kollegen zu unterstützen, unddaß ich mich nicht mit dem Gedanken befreundenkönne, die tatsächliche Ausübung der Regierungs-gewalt sogar nach Einsetzung des Fürsten und fürewige Zeiten einem internationalen Ausschüsse an-vertraut zu sehen. Dies widerspreche dem Gedankender Berufung eines Monarchen, der doch selbst be-fugt sein müsse, seine Regierung zu bilden. Auch seimeines Wissens in keinem anderen Lande der Balkan-halbinsel , auch nicht in dem ursprünglich kaumgrößeren und wohlhabenderen Griechenland eine ähn-liche, die Regierungsgewalt des Herrschers einschrän-kende Behörde vorgesehen gewesen. Zwischen Schutz-mächten und Mächten, die eine so weitgehende Be-einflussung der Regierung eines fremden Staates vor-nähmen, sei ein gewaltiger Unterschied. Ohne michauf die grundlegende Frage einlasen zu wollen, ob derAnspruch einer zeitlich unbegrenzten Oberaufsichtzulässig sei, hob ich hervor, daß diese sich auf dasRecht der Konsuln oder diplomatischen Vertreter,
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