nötigenfalls in die Angelegenheiten des Landes Ein-sicht zu nehmen, beschränken könne. Es käme alsovor allem darauf an, sich darüber zu verständigen,was unter der Kontrolle der Mächte gemeint sei.Über diesen Punkt wird es aber, glaube ich, sehrschwer sein, eine Verständigung zu erreichen, daÖsterreich überhaupt keine Kontrolle will, die längerals fünf Jahre dauert, und Frankreich und Rußland die gesamten Angelegenheiten des Landes, nament-lich aber die auswärtige Politik, unter ihre Aufsichtbringen wollen.
Hierzu wurde nachstehender Bericht vereinbart:
„Graf Benckendorff bemerkt, daß man nach derEntschließung vom 20. Dezember übereingekommenwar, daß die albanische Unabhängigkeit ausschließ-lich von den sechs Mächten garantiert und kontrolliertwerden und daß diese Kontrolle nicht ihr Ende nehmensollte, wenn nach Verlauf von fünf Jahren die Befug-nisse der Kontrollkommission nicht erneuert werden.
Auf diese Bemerkung von Graf Benckendorff hinsagt Marquis Imperiali als seine persönliche Meinung,daß man vielleicht, statt bei der Fortdauer der Kon-trolle zu verbleiben, anstelle einer Dauer von fünfJahren eine solche von zehn Jahren setzen könnte.“
Mein italienischer Kollege hatte, um dem bedenk-lichen Streite, ob die Aufsicht ewig oder vorüber-gehend sein sollte, aus dem Wege zu gehen, eine Ver-längerung der Wirkungszeit der Kommission von fünfauf zehn Jahre vorgeschlagen. Ich bemerkte hierzu,daß mir namentlich angesichts der weitgehenden Be-fugnisse, die von verschiedenen Seiten für die Kom-mission in Anspruch genommen würden, eine Verlän-gerung nicht unbedenklich erschiene und schon fünfJahre mehr als genügend seien.
Absatz 6 veranlaßte aus demselben Grunde wie