Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
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Absatz 5 eine längere Erörterung, da der letzte Satznur von einer Organisation der Kontrolle der Mächtewährend der Dauer der Tätigkeit derKommission spricht. Graf Benckendorff bean-tragte, den Schluß vonpour la duree" an zu strei-chen. Da dieser Vorschlag aber auf Widerstand stieß,wurde der Schluß vonet de 1'Organisation" an ge-strichen. Hiernach ist die Rechtslage und der Wir-kungskreis der Commission de Contröle nach Ein-setzung des Fürsten der Vereinbarung unter denMächten überlassen.

Zu Absatz 7 meinte Graf Benckendorff, es würdesich empfehlen, die Einsetzung des Fürsten statt nachsechs Monaten erst nach einem Jahre vorzunehmen,da der vorgeschlagene Zeitraum nicht genüge, umdie für die Übernahme der Regierung als notwendigeVoraussetzung zu betrachtende Ordnung der Ver-hältnisse herbeizuführen.

Herr Cambon beanstandete aufs heftigste den Hin-weis auf die bestehenden nationalen Behörden als einetatsächliche Anerkennung der in Valona befindlichen,sogenannten provisorischen Regierung, die niemandberufen, eingesetzt oder gewählt habe, und die ihreBefugnisse lediglich aus eigener Machtvollkommenheitherleite. Auch hier wieder trat der Gegensatz derösterreichischen und französisch-russischen Auffas-sung schroff zutage, da man in Wien bekanntlich dieseRegierung unterstützen und belassen möchte, inParis und Petersburg aber sie unter keinen Umstän-den dulden will, da man dort, wie Herr Cambon mirvertraulich sagte, sie in österreichischem Soldewähnt. Herr Cambon machte hierzu den nachstehen-den Abänderungsantrag:

Bis zu der Bestimmung des Fürsten wählt dieKontrollkommission die ausführenden Organe der

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