Exekutivgewalt und handelt mit der Unterstützungder örtlichen Behörden.“
Die folgenden Absätze wurden widerspruchslosangenommen, nur wurden in Absatz 9 alle anderenLänder außer Schweden gestrichen.
Kurz zusammengefaßt, liegen die wesentlichstenSchwierigkeiten in der Frage des Oberaufsichts-rechtes der Mächte, den Befugnissen der Commissionde contröle und ihrer Wirkungszeit sowie in derFrage der Zulassung und Anerkennung der bestehen-den provisorischen albanischen Regierung.
Anlage
„1. Albanien wird als unabhängiges, souveränesund nach dem Erstgeburtsrecht erbliches Fürstentumunter der Garantie der sechs Mächte konstituiert.Der Fürst wird von den Mächten bestimmt werden.
2. Jedes Suzeränitätsverhältnis zwischen der Tür-kei und Albanien ist ausgeschlossen.
3. Albanien ist neutral; seine Neutralität wird vonden sechs Mächten garantiert.
4. Die Kontrolle der zivilen und finanziellen Ver-waltung Albaniens wird einer internationalen Kom-mission anvertraut, die sich aus Delegierten der sechsMächte und einem Delegierten Albaniens zusammen-setzt.
5. Die Machtbefugnisse dieser Kommission dauernfünf Jahre und können im Bedarfsfälle verlängertwerden.
6. Diese Kommission soll beauftragt werden, einendetaillierten Organisationsplan für alle Zweige derVerwaltung Albaniens auszuarbeiten. Sie wird denMächten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Mo-naten einen Bericht über das Ergebnis dieser Arbeitensowie ihre Beschlüsse betreffs der verwaltungs- und
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