finanztechnischen Organisation des Landes und derOrganisation der Kontrolle der Mächte während derDauer des Mandats der Kommission vorlegen.
7. Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raumes von sechs Monaten ernannt werden. Bis zuder Bestimmung des Fürsten wird die Tätigkeit dernationalen Behörden, die provisorisch und de factoihr Land verwalten, von der obenerwähnten Kommis-sion kontrolliert werden.
8. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirddurch die internationale Organisation der Gendarme-rie gesichert werden. Diese Organisation wird aus-ländischen Offizieren anvertraut werden, die dieoberste und tatsächliche Kommandogewalt über dieGendarmerie innehaben werden.
9. Diese Offiziere werden europäischen Heerenentnommen, etwa denen Schwedens, Belgiens, Hol-lands, der Schweiz, Norwegens, Spaniens , unter Aus-schluß der Heere der sechs Mächte, der Balkanstaatenund der Regierungen, die unmittelbar an den Balkan-fragen interessiert sind.
10. Die Mission der ausländischen Instruktions-offiziere berührt weder die Einheitlichkeit des Dien-stes noch die Verwendung einheimischer Offiziere,Unteroffiziere und Gendarmen.
11. Die Bezüge dieser Offiziere können aus denHilfsquellen des Landes mit der Garantie der Mächtesichergestellt werden."
B ei meinem heutigen Besuch kam Sir E. Grey auchauf die Inselfrage zu sprechen und sagte mir,Italien wünsche anscheinend die besetzten Inseln derTürkei zu erhalten, um bei dem früher oder später
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