Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
27
Einzelbild herunterladen
 

Bis zur Bestimmung des Fürsten wird die Kontroll-kommission die ausführenden Organe der Exekutiv-gewalt wählen und mit der Unterstützung der ört-lichen Behörden handeln."

Es kam ihm darauf an, unterstützt von GrafBenckendorff , den Hinweis auf die bestehenden pro-visorischen nationalen Behörden zu vermeiden, da dieMächte der Tripelentente die in Valona bestehendeprovisorische Regierung des Ismael Kemal nicht an-erkennen wollen und Essad Pascha durch Reisen nachWien und Rom ihr Mißvergnügen erregt hatte. GrafBerchtold aber hatte den Vorschlag meines französi-schen Kollegen als einen zu weitgehenden Eingriff indie Selbständigkeit des Landes beanstandet. Um allenBedenken gerecht zu werden, hat Sir Edward Grey den weiter unten befindlichen neuen Vorschlag ge-macht.

Außerdem erklärten beide Bundesgenossen sich mitder Verlängerung der Amtsdauer der Commission decontröle von 5 auf 10 Jahre unter gewissen Voraus-setzungen einverstanden.

Nachstehend der hierüber vereinbarte Sitzungs-bericht:

Graf Mensdorff sagt, daß die Abänderung desfranzösischen Botschafters in Absatz 7 von seiner Re-gierung scheinbar nicht angenommen werden würde.Er erklärt ebenso wie Marquis Imperiali, daß die Ver-längerung der Machtbefugnisse der Kontrollkommissionauf zehn Jahre angenommen werde, wenn die ge-samten Vorschläge angenommen würden. Sir EdwardGrey schlägt vor, Absatz 7 folgendermaßen ab-zufassen:

Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zu derBestimmung des Fürsten wird die Tätigkeit der Ver-

27