waltung mit Einschluß der Gendarmerie von der inter-nationalen Kommission mit Unterstützung der örtlichenBehörden kontrolliert werden." Lichnowsky.
* AN DEN REICHSKANZLER VON BETHMANN HOLLWEG
B ei der heutigen Sitzung unterbreitete Graf Mens-dorff den nachfolgenden Abänderungsvorschlag zuder letzten Greyschen Anregung über die Fassung desAlinea 7 des albanischen Statuts.
Ich lasse der Übersichtlichkeit wegen die bisherigenVorschläge der Reihe nach folgen:
„Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zuder Bestimmung des Fürsten wird die Tätigkeit dernationalen Behörden, die provisorisch und de facto ihrLand verwalten, von der oben erwähnten Kommissionkontrolliert werden.”
Herr Cambon:
„Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zu derBestimmung des Fürsten wird die Kontrollkommissiondie ausführenden Organe der Exekutivgewalt wählenund mit der Unterstützung der örtlichen Behördenhandeln."
„Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zu derBestimmung des Fürsten wird die Tätigkeit der Ver-waltung mit Einschluß der Gendarmerie von der inter-nationalen Kommission mit Unterstützung der örtlichenBehörden kontrolliert werden."
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