Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
29
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Graf Berchtold:

Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zu derBestimmung des Fürsten und der Bildung der end-gültigen nationalen Regierung ist die Tätigkeit derprovisorischen nationalen Behörden ebenso wie dieder Gendarmerie Gegenstand der Kontrolle der inter-nationalen Kommission.

Der Hinweis auf dieautorites nationales erregteabermals den Widerspruch des Herrn Cambon, dervon Graf Benckendorff unterstützt wurde, da hierineine Anerkennung der bestehenden sogenannten Re-gierung des Ismail Kemal liege. Nach längerem Geredewurde ein Vorschlag zur Übermittelung an die Re-gierung angenommen, welcher dahin geht, die Wortenationales provisoires durchexistantes zu er-setzen. Graf Mensdorff meinte, nicht in der Lage zusein, zuzustimmen, doch erklärte er sich damit ein-verstanden, den Vorschlag, welcher tatsächlich nichtnur einen gangbaren Ausweg, sondern angesichts derVerhältnisse den einzig möglichen darstellt, dem GrafenBerchtold zu übermitteln. Auch ich möchte mir er-lauben, darauf hinzuweisen, daß es sich empfehlenwürde, in Wien in zustimmendem Sinne zu wirken, dasonst mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die Ver-handlungen sich zerschlagen und wir überhaupt überdas albanische Statut zu keinem Ergebnis gelangenwerden.

Sir Edward Grey sprach zum Schluß noch dieHoffnung aus, daß die vorliegende Fassung bis zurnächsten Sitzung, die er vorläufig auf Donnerstag an-beraumte, und die möglicherweise die letzte sein wird,seitens der Mächte angenommen sein würde, um als-dann das albanische Statut zu erledigen und nachBildung der Commission de contröle an die schwedi-