Ausdruck des Zusammenwirkens der Mächte ge-sichert, ohne daß hinsichtlich des Wiederzusammen-tritts irgendeine Verbindlichkeit besteht.
Soeben geht mir vom Foreign Office ein Abdruckdes jetzigen Wortlautes der Verfassung Albaniens zu,wie er nunmehr endgültig festgestellt ist. Ich beehremich, ihn anliegend einzureichen,
V er traulich Anlage
Verfassung Albaniens
Albanien wird als unabhängiges, souveränes undnach dem Erstgeburtsrecht erbliches Fürstentum unterder Garantie der sechs Mächte konstituiert. Der Fürstwird von den Mächten bestimmt werden.
2. Jedes Suzeränitätsverhältnis zwischen derTürkei und Albanien ist ausgeschlossen.
3. Albanien ist neutral; seine Neutralität wird vonden sechs Mächten garantiert.
4. Die Kontrolle der zivilen und finanziellen Ver-waltung Albaniens wird einer internationalen Kom-mission anvertraut, die sich aus Delegierten der sechsMächte und einem Delegierten Albaniens zusammen-setzt.
5. Die Machtbefugnisse dieser Kommission dauernzehn Jahre und können im Bedürfnisfalle verlängertwerden.
6. Diese Kommission soll beauftragt werden, einendetaillierten Organisationsplan für alle Zweige derVerwaltung Albaniens auszuarbeiten. Sie wird denMächten innerhalb eines Zeitraums von sechs Mo-naten einen Bericht über das Ergebnis dieser Arbeitensowie ihrer Beschlüsse betreffs der verwaltungs- undfinanztechnischen Organisation des Landes vorlegen.
7. Der Fürst wird spätestens innerhalb eines Zeit-raums von sechs Monaten ernannt werden. Bis zu
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