seiner Bestimmung und bis zur Bildung der end-gültigen nationalen Regierung ist die Tätigkeit derbestehenden einheimischen Behörden ebenso wie dieder Gendarmerie Gegenstand der Kontrolle der inter-nationalen Kommission.
8. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirddurch die internationale Organisation der Gen-darmerie gesichert werden. Diese Organisation wirdausländischen Offizieren anvertraut werden, die dieoberste und tatsächliche Kommandogewalt über dieGendarmerie innehaben werden.
9. Diese Offiziere werden dem schwedischenHeere entnommen.
10. Die Mission der ausländischen Instruktions-offiziere berührt weder die Einheitlichkeit des Dien-stes noch die Verwendung einheimischer Offiziere,Unteroffiziere und Gendarmen.
11. Die Bezüge dieser Offiziere können aus denHilfsquellen des Landes mit der Garantie der Mächtesichergestellt werden.
AN DAS AUSWÄRTIGE AMT London , 31. 7. 1913
S ir E. Grey hat mir soeben die Gründe mitgeteilt,auf denen er morgen und in den Sitzungen dernächsten Woche eine Einigung in der südalbanischenGrenz- und Inselfrage herbeizuführen gesonnen ist.Er beabsichtigt beide Fragen derartig miteinander zuverquicken, daß zunächst Koriza und Stylos beiAlbanien bleiben und eine internationale Abordnungdas dazwischen liegende Gebiet nach der nationalenZugehörigkeit untersucht, daß dafür aber die Inselnaußer Imbros und Tenedos, die der Türkei Vor-behalten bleiben sollen, und Thasos und Samothrake ,die zu den Fragen gehören, über die unter den Bai-