Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
85
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leihen erlaubt, im übrigen sollen sie soweit wie mög-lich gleichartigen Bedingungen unterliegen.

Artikel II

Wenn der in dem vorstehenden Artikel erwähnteFall eintritt, sollen für die britische Anleihe verpfändetwerden: die Zolleinnahmen des Teiles der ProvinzMosambique südlich einer Linie, die von der Mün-dung des Lukugu-Flusses ausgeht, diesem Fluß bis zurEinmündung des Lugera-Flusses, dann diesem bis zuseiner Quelle, dann demMeridiandieserQuellebis zum 16, Grad südl. Breite und schließlichdiesem Breitengrad bis zur Grenze des britischenNyassaland-Protektorates folgt; sowie die Zolleinkünftedes Teiles der Provinz Angola östlich des 20. Gradesöstlicher Länge und südlich des Kassai-Flusses.Dagegen sollen die Zolleinnahmen der übrigen Teileder Provinzen Mosambique und Angola (ein-schließlich des VerwaltungsbezirkesKongo, dessen Regierungssitz Cabindaist) für die deutsche Anleihe verpfändet werden.

Artikel III

Falls Großbritannien oder Deutschland Vertretersenden, um die Erhebung der für die betreffenden An-leihen verpfändeten Einnahmen zu überwachen, solldie portugiesische Regierung ersucht werden, diesenVertretern nur Inspektionsrechte, doch keine Ver-waltungs-, Eingriffs- oder Kontrollrechte zuzugestehen,solange kein Verzug in der Zinszahlung oder Amor-tisation eintritt.

Artikel IV

Im Fall eines Verzugs in der Zinszahlung oderAmortisation einer der beiden Anleihen soll mit derportugiesischen Regierung vereinbart werden, daß siedie Verwaltung der verschiedenen Zollstationen in