den beiden Provinzen abgibt, und zwar die für diedeutsche Anleihe verpfändeten an Deutschland , diefür die britische Anleihe verpfändeten an Groß-britannien .
Artikel V
1. In dem im vorstehenden Artikel erwähnten Fallsollen alle vor dem Tage des Abschlusses des vor-liegenden Abkommens in den in Frage kommendenProvinzen erworbenen Rechte, seien es britische oderdeutsche, ihrem vollen Umfange nach sichergestelltbleiben, vorausgesetzt, daß sie rein privater Natursind und weder politische Rechte noch territorialeGerichtsbarkeit oder Verwaltungsbefugnisse in sichschließen.
2. Es herrscht Einverständnis darüber, daß in Zu-kunft weder die britische noch die deutsche RegierungEinfluß ausüben wird, um neue Konzessionen zu er-langen, ausgenommen in den Teilen der Provinzen,deren Zolleinkünfte nach dem vorliegenden Abkommenfür die betreffende Anleihe verpfändet werden würden.
Artikel VI
Vom Tage des Abschlusses des vorliegenden Ab-kommens ab wird Großbritannien sich enthalten, einenAnspruch irgendwelcher Art auf den Besitz, die Be-setzung oder die Kontrolle der Teile der portugiesi-schen Provinzen, deren Zolleinnahmen nach dem vor-liegenden Abkommen an Deutschland verpfändetwerden würden, sowie der Inseln Säo Thome undPrincipe, oder auf die Ausübung politischen Ein-flusses in diesen Gebieten oder auf diesen Inseln zuerheben; in gleicher Weise wird Deutschland sich ent-halten, einen Anspruch irgendwelcher Art auf denBesitz, die Besetzung oder die Kontrolle der Teileder portugiesischen Provinzen, deren Zolleinnahmen
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