nach dem vorliegenden Einkommen an Großbritannien verpfändet werden würden, sowie des portugiesischenTeiles der Insel Timor , oder auf die Ausübungpolitischen Einflusses in diesen Gebieten oder aufdieser Insel zu erheben.
Artikel VII
1. Im Falle, daß eine der beiden Regierungen vonder portugiesischen Regierung eine Gebietsabtretungoder die Gewährung besonderer Vorrechte nichtvorübergehenden Charakters in den Teilen der Pro-vinzen Mosambique oder Angola , deren Zolleinkünfteihr zugeteilt werden würden, erhalten sollte, so sollendiese Gebietabtretungen oder Gewährungen von Vor-rechten nicht wirksam werden, bevor nicht ent-sprechende und, soweit wie möglich, gleichwertige Zu-geständnisse der anderen Regierung in den Teilen derProvinzen, deren Zolleinkünfte nach dem vorliegendenAbkommen ihr verpfändet werden würden, gewährtworden sind.
2. Im Falle, daß eine der beiden Regierungen sichin den Teilen der portugiesischen Provinzen, derenZolleinkünfte nach dem vorliegenden Abkommen ihrzugeteilt werden würden, um besondere Vorrechtevorübergehenden Charakters bewerben sollte, so wirdsie unverzüglich die andere Regierung davon unter-richten, und wenn diese Vorrechte gewährt werdenund wenn die andere Regierung es wünschen sollte,wird sie ihren Einfluß benutzen, um für die andereRegierung ähnliche besondere und gleichwertige Vor-rechte vorübergehenden Charakters zu erlangen.
Artikel VIII
Wenn in irgendeinem Teil der Pro-vinzen Mosambique oder Angola Lebenoder Eigent um britischer oder deutscher
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