Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
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Staatsangehöriger durch örtliche Wirrenoder durch die Handlungen der örtlichenBehörden gefährdet wird und die portu-giesische Regierung nicht in der Lage ist,den notwendigen Schutz zu gewähren,oder aber dies aus anderen Gründen zu tununterläßt, so werden die britische und diedeutsche Regierung in gemeinsamer Be-ratung und nach gemeinschaftlicher Ver-ständigung der portugiesischen Regie-rung die Art, Dauer und den Umfang derMaßnahmen bestimmen, die etwa zumSchutz der gefährdeten Interessen fürnötig gehalten werden.

Artikel IX

Wenn eine der fraglichen portugiesi-schen Kolonien, nachdem sie unabhängiggeworden und ihre Unabhängigkeit vonden beiden hohen vertragschließendenTeilen anerkannt worden ist, oder wennein Teil einer solchen unabhängigen Ko-lonie seinen Anschluß an das Gebiet einerder beiden vertragschließenden Mächteerklären sollte, so soll die andere ver-tragschließende Macht ihrerseits nachvorhergehender Benachrichtigung derersten Macht berechtigt sein, die Teileeiner solchen unabhängig gewordenenKolonie, deren Zolleinkünfte ihr nachdem vorliegenden Abkommen verpfändetwerden würden, sich anzugliedern.

Seiner Majestät Regierung erkennt an,daß die Bündnisverträge zwischen ihr undder portugiesischen Regierung sich nicht

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