Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
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auf Kolonien oder Teile von Kolonien er-strecken, deren Unabhängigkeit erklärtund von den beiden hohen vertrag-schließenden Teilen anerkannt wordenist.

Artikel X

Unter Berücksichtigung der Interessen ihrer andie portugiesischen Provinzen angrenzenden Besitzun-gen in Südafrika, die durch das Eingreifen einer drittenMacht in diesen Provinzen wesentlich in Mitleiden-schaft gezogen würden, kommen Großbritannien undDeutschland überein, einem derartigen Eingreifen, seies eine Anleihe an Portugal unter Verpfändung derEinkünfte der besagten Provinzen, sei es Erwerbungvon Land durch Übertragung, Abtretung, Kauf, Pachtoder auf andere Weise, gemeinsam entgegenzutreten.

Artikel XI

Soweit Großbritannien oder Deutschland in Zu-kunft etwa die Verwaltung von Mosambique oder An-gola oder eines Teiles dieser Provinzen beeinflussenoder beherrschen sollte, besteht Einverständnis dar-über, daß die Staatsangehörigen und die Eingeborenender Schutzgebiete des einen vertragschließendenTeiles mitsamt ihren Gütern und Schiffen sowie dieLandesprodukte und Fabrikate seiner Dominien, Be-sitzungen, Kolonien und Schutzgebiete in den in demvorliegenden Abkommen angeführten Gebietsteilen,die unter den Einfluß oder die Herrschaft des anderenvertragschließenden Teiles fallen, an allen besonderenVorteilen, Befreiungen und Vorrechten in bezug aufHandel und Verkehr, Besteuerung und Schiffahrt teil-nehmen sollen, deren sich die Staatsangehörigen unddie Eingeborenen der Schutzgebiete des anderen ver-tragschließenden Teiles dort erfreuen.

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