Anlage: Vertragsentwurf
I m Hinblick auf die Möglichkeit, daß Portugal derfinanziellen Unterstützung einer oder mehrerer frem-der Mächte bedürfen könnte, und um etwaigen aus einerderartigen Sachlage entstehenden internationalen Ver-wickelungen vorzubeugen, und um Portugals Un-versehrtheit und Unabhängigkeit zu erhalten, sowieim Hinblick auf die besonderen Interessen Deutsch-lands und Großbritanniens in ihren an gewisse portu-giesische Besitzungen angrenzenden beiderseitigenBesitzungen und Schutzgebieten in Ost- und West-afrika , haben sich die Unterzeichneten, mit gehörigenVollmachten ihrer hohen Souveräne versehen, übernachstehendes geeinigt:
I. 1. Sobald entweder die deutsche oder die groß-britannische Regierung es für angezeigt hält, einemErsuchen Portugals um ein Darlehen gegen Verpfän-dung der Zoll- und sonstigen Einnahmen von Mosam-bique oder Angola Folge zu geben, wird sie von dieserTatsache der anderen Regierung Mitteilung machen,und die andere Regierung soll das Recht haben, einenTeil der benötigten Gesamtsumme darzuleihen.
2. Für den Fall, daß die andere Regierung die Ab-sicht kundgibt, dieses Recht auszuüben, werden beideRegierungen über die Bedingungen der beiden An-leihen beraten, und diese Anleihen werden gegen Ver-pfändung der Zolleinnahmen von Mosambique undAngola möglichst gleichzeitig zur Ausgabe gelangen.Die Anleihen sollen so genau als möglich in demselbenVerhältnisse zueinander stehen, wie die für jede der-selben als Sicherheit zugewiesenen Zolleinnahmen sichihrer Höhe nach zueinander verhalten.
3. Die Anleihen sollen zu Bedingungen ausgegebenwerden, die für Portugal so günstig sind, als es dieLage des Geldmarktes und die Sicherheit der Anleihen
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