gestatten, und sollen im übrigen soweit als möglichgleichartigen Bestimmungen unterliegen.
II. Bei Eintritt der in dem vorstehenden Artikelvorgesehenen Umstände sollen dem britischen Dar-lehen zugewiesen werden: In Mosambique die Zoll-einnahmen desjenigen Teiles der Provinz, welchersüdlich einer Linie liegt, die von der Mündung des Lu-kugu ausgeht, dann diesem Fluß entlang läuft bis zurEinmündung des Lugera, dann dem letzteren Flussebis zu seiner Quelle folgt, dann entlang dem Meridiandieser Quelle bis zum 16. Grad südlicher Breite führtund schließlich diesem Breitengrad bis zur Grenze desbritischen Nyassaland-Protektorates folgt; in Angola die Zolleinnahmen desjenigen Teiles der Provinz,welcher östlich vom 20. Meridian östlicher Länge undsüdlich vom Kassaifluß liegt. Dagegen sollen die Zoll-einkünfte der übrigen Teile der Provinzen Mosam-bique und Angola (mit Einschluß des Kongobezirks,dessen Regierungssitz sich in Kabinda befindet) demdeutschen Darlehen zugewiesen werden.
III. Im Falle, daß Deutschland oder Großbritannien Vertreter entsenden, um sich von der Erhebung derfür die Sicherheit der betreffenden Anleihen ver-pfändeten Einnahmen zu überzeugen, soll die portu-giesische Regierung ersucht werden, diesen Vertreternnur Inspektionsbefugnisse zu geben, jedoch kein Rechtauf Verwaltung, Einmischung oder maßgebenden Ein-fluß, solange keine Einstellung der Zins- oder Amor-tisationszahlung eintritt.
IV. Für den Fall einer Einstellung der Zins- oderAmortisationszahlung einer der beiden Anleihen sollmit der portugiesischen Regierung vereinbart werden,daß sie die Verwaltung der verschiedenen Zollstellenin den beiden Provinzen überantwortet, und zwar dieder deutschen Anleihe zugewiesenen Zollstellen an
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