Deutschland , die der englischen Anleihe zugewiesenenan Großbritannien.
V. 1. Bei Eintritt der im vorhergehenden Artikelvorgesehenen Umstände sollen alle Rechte, seien esdeutsche oder britische, welche vor dem Tage des Ab-schlusses dieses Abkommens in den in Fragekommenden Provinzen erworben worden sind, inihrem vollen Umfange sichergestellt sein, voraus-gesetzt, daß sie rein privaten Charakter besitzen undweder politische Rechte noch Justizhoheit oder Ver-waltungsbefugnisse in sich schließen.
2. Es herrscht Einverständnis darüber, daß künftigweder die deutsche noch die britische Regierung Ein-fluß zur Erlangung neuer Konzessionen ausüben wird,es sei denn in denjenigen Teilen der Provinzen, derenZolleinnahmen nach dem gegenwärtigen Abkommenden betreffenden Darlehen zugewiesen werdenwürden.
VI. Vom Datum des Abschlusses des gegen-wärtigen Abkommens ab, wird sich Großbritannien enthalten, einen Anspruch irgendwelcher Art zu er-heben auf Besitz, Besetzung, maßgebende Einwirkungoder Ausübung politischen Einflusses in den Teilender portugiesischen Provinzen, in welchen die Zoll-einnahmen nach dem gegenwärtigen AbkommenDeutschland zugewiesen werden würden, sowie aufden Inseln Säo Thome und Principe; Deutschland wirdsich in gleicher Weise enthalten, einen Anspruchirgendwelcher Art zu erheben auf Besitz, Besetzung,maßgebende Einwirkung oder Ausübung politischenEinflusses in den Teilen der portugiesischen Provinzen,in welchen die Zolleinnahmen nach dem gegen-wärtigen Abkommen England zugewiesen werdenwürden, sowie auf dem portugiesischen Teil der InselTimor .