VII. 1. Sollte eine der beiden Regierungen indenjenigen Teilen der Provinzen Mosambique oderAngola , deren Zolleinnahmen dieser Regierung zu-gewiesen werden würden, von der portugiesischen Re-gierung eine Gebietsabtrennung oder die Einräumungbesonderer Vorteile erlangen, die nicht bloß gelegent-licher Art, das heißt von geringer Wichtigkeit undzeitlich begrenzt wären, so sollen derartige Gebiets-abtretungen oder Einräumungen von Vorteilen nichteher in Wirksamkeit treten, als bis entsprechende Zu-geständnisse von möglichst gleichem Werte deranderen Regierung in denjenigen Teilen der Provinzeneingeräumt worden sind, deren Zolleinnahmen ihrdurch das gegenwärtige Abkommen zugewiesenwerden würden.
2. Für den Fall, daß eine der beiden Regierungenin denjenigen Teilen der portugiesischen Provinzen,deren Zolleinkünfte ihr nach dem gegenwärtigen Ab-kommen zugeteilt werden würden, besondere Ver-günstigungen gelegentlicher Art, das heißt von ge-ringer Wichtigkeit und zeitlich begrenzt nachsucht,wie sie unverzüglich die andere Regierung benach-richtigen und wird, wenn diese Vergünstigungen be-willigt werden und wenn die andere Regierung dieswünschen sollte, ihren Einfluß dahin geltend machen,um für die andere Regierung gleichartige besondereVergünstigungen von gleichem Werte zu erlangen.
VIII. Werden in irgendeinem Teile der Provinzenvon Mosambique oder Angola Leben oder Eigentumdeutscher oder englischer Untertanen, oder Lebens-interessen der angrenzenden deutschen oder eng-lischen Gebiete oder Schutzgebiete durch örtlicheUnruhen oder durch das Vorgehen der Ortsbehördengefährdet, und ist die portugiesische Regierung nicht inder Lage, den nötigen Schutz zu gewähren oder ver-