absäumt sie dies aus irgendeinem anderen Grunde, sowerden die deutsche und die britische Regierung nachgemeinsamer Beratung und nach einer gemeinsamenMitteilung an die portugiesische Regierung Bestim-mungen treffen über Art, Dauer und Umfang der Maß-regeln, welche zum Schutze der gefährdeten Inter-essen für nötig gehalten werden.
IX. Erklärt eine der genannten portugiesischen Ko-lonien, nachdem sie unabhängig geworden und alssolche von den beiden hohen Vertragschließendenanerkannt worden ist, oder ein Teil einer solchen un-abhängigen Kolonie ihren Anschluß an das Gebietder einen vertragschließenden Macht, so soll dieandere Macht ihrerseits das Recht haben, nach vor-heriger Mitteilung an die andere Macht diejenigenTeile einer solchen unabhängig gewor-denen Kolonie sich anzugliedern, derenZ o 11 e in kün f t e nach dem gegenwärtigenVertrage ihr zugewiesen werden würden.
X. Mit Rücksicht auf die Interessen ihrer beider-seitigen an die portugiesischen Provinzen Angola undMosambique grenzenden Besitzungen in Ost- undWestafrika , welche durch die Einmischung einerdritten Macht in diesen Provinzen wesentlich beein-trächtigt werden würden, kommen Deutschland undGroßbritannien überein, jeder derartigen Einmischungvereint entgegenzutreten, sei es, daß diese Ein-mischung erfolgt auf dem Wege einer Anleihe anPortugal gegen Verpfändung der Einkünfte dieserProvinzen oder auf dem Wege der Landerwerbungdurch Verleihung, Abtretung, Kauf, Pacht, oder aufirgendeine andere Weise.
XI. Sollten Deutschland oder Großbritannien künf-tig einmal die Verwaltung von Mosambique oderAngola oder von Teilen dieser Provinzen beeinflussen
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