Druckschrift 
2 (1927)
Entstehung
Seite
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oder beherrschen, so besteht Einverständnis darüber,daß die Untertanen und die Schutzgebietseingeborenender einen vertragschließenden Partei mitsamt ihrenGütern und Schiffen, sowie die Erzeugnisse und Fa-brikate ihrer Gebiete, Besitzungen, Kolonien undSchutzgebiete in denjenigen Teilen der in dem gegen-wärtigen Abkommen einbegriffenen Territorien,welche unter dem Einfluß und die Herrschaft desanderen vertragschließenden Teiles fallen sollten, teil-nehmen sollen an allen Vorrechten, Befreiungen undVergünstigungen in bezug auf Handel, Verkehr, Be-steuerung und Schiffahrt, deren sich dort die Unter-tanen und Schutzgebietseingeborenen des anderenvertragschließenden Teiles erfreuen.

XII. Über die Bedeutung der in dem gegenwärtigenAbkommen getroffenen Bestimmungen gibt der an-liegende Abdruck von Stanfords Map of Africa,London , 1911, in großen Zügen Aufschluß.

XIII. Das gegenwärtige Abkommen soll zwischenden vertragschließenden Mächten die Konvention, ge-heime Konvention und geheime Noten ersetzen, dieam 30. August 1898 in London abgeschlossen undgezeichnet worden sind und die hiermit außer Kraftgesetzt werden.

XIV. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziertwerden, und die entsprecherfden Ratifizierungs-urkunden sollen so bald als möglich ausgetauschtwerden. Das Abkommen soll sofort nach dem Aus-tausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Zur Urkund dessen haben die Unterzeichneten,mit den nötigen Vollmachten versehen, dieselbeunterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zuLondon , den.1913.

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