Viehzucht, Kartoffel- und Roggenanbau usw.), so sindsie für Ansiedelungen aber in erster Liniegeeignet, weil in dieser Form des Großgrund-besitzes das in Gebäuden und Betriebsmitteln an-gelegte Kapital außerordentlich gering ist. Eine Ent-wertung von bereits vorhandenen Werten wird aufdiesen Besitzungen bei einer Aufteilung, wenn über-haupt, in nur geringem Umfang in Erscheinungtreten.
Zum Großgrundbesitz mit intensiver Bewirt-schaftung gehören alle Großbetriebe, die arbeits- undkapitalstark arbeiten. In diesen Betrieben sind die inGebäuden und Betriebsmitteln angelegten Werte sehrhoch, das Betriebskapital hat hier bereits einen be-deutenden Umfang angenommen. Sie sind für die Auf-teilung deshalb schon ungeeignet, weil die vorhan-denen Gebäudewerte und Betriebsmittel (Dampfpflüge,Riesendreschsätze und sonstige Maschinen) bei Auf-teilung des Besitzes eine völlige Entwertung erfahrenwürden, wodurch eine außerordentliche Belastung desaufzuteilenden Grund und Bodens einträte, die vomBauer unmöglich aufgebracht werden könnte. Bei dieserBesitzgruppe kommt daher nur die Abgabe bezw. Auf-teilung von Ländereien in Frage, die für die Bewirt-schaftung ungünstig liegen. Diese beschränkte Ab-gabe hätte in manchen Fällen sogar den Vorteil, daßzu einer noch intensiveren Bewirtschaftung des rest-lichen Besitzes geschritten werden könnte, weil dannvor allem die Unterbringung genügender menschlicherArbeitskräfte für den verbliebenen Besitz gewähr-leistet wäre.
Zum Großgrundbesitz mit industrieller Be-wirtschaftung gehören alle Großbetriebe, die mehroder weniger durch entsprechende Betriebseinrich-tungen eine Veredelung der landwirtschaftlichen Pro-
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