Im Kleinbesitz werden mangels wissenschaftlicherPflege nicht im entferntesten die Holzwerte und dieHolzmengen erzeugt, die der Großbesitz auf gleicherFläche erzielen kann und auf die die AllgemeinheitAnspruch hat.
Überließe man unsere Wälder aber der Gesell-schaft, d. h. der freien Nutzung aller Staatsbürger, sowürde bald wie in gewissen Teilen Italiens und desOrients kein Baum das Auge mehr stören. Der Mühedes Aufforstens würde sich niemand freiwillig unter-ziehen, wenn es nicht für seine Kinder und Enkel ge-schieht. Die Verstaatlichung forstlicher Großbetriebe,um sie vor Raubbau zu schützen, empfiehlt sich nurda, wo eine wissenschaftlich geregelte Forstwirtschaft,die als solche schon den Zwecken der Allgemeinheitdient, nicht genügend gewährleistet ist. Jedenfalls istsie eher in Betracht zu ziehen, als die Verstaatlichunglandwirtschaftlicher Großbetriebe, die vielweniger als erstere nach einem feststehenden wissen-schaftlichen Schema verwaltet werden können undderen Rentabilität in erster Linie von persönlicherInitiative und Urteilskraft abhängt und auch Kapitalbeansprucht, falls der Boden Höchsterträge liefernsoll.
Die Aufteilung des forstlichen Großgrundbesitzeswäre daher niemals, die Verstaatlichung nur da ge-rechtfertigt, wo durch mangelhafte Waldpflege einnachweislicher volkswirtschaftlicher Schaden ent-steht, ein Übel, dem sich übrigens durch staatlichfachmännische Beaufsichtigung der Wirtschaftsführungsteuern läßt. Von der gesamten Forstfläche Preußensbefinden sich gegenwärtig fünfzig Prozent, von derdes Deutschen Reiches sechsundvierzig Prozent inPrivatbesitz.
Will man die Fideikommisse (von deren