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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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I. DAS SILBERGELD IN VALUTARISCHER STELLUNG.

Einzelstaaten eine einheitliche Masse. Legal tencler-Charakterwurde ihnenfor all debts beigelegt. Ihre Nichtannahme be-drohte die Regierung mit strengen Strafen. Sie waren demnachkurantes, obligatorisches notales Geld in valutarischer Stellung.

2. DAS ERSTE MÜNZGESETZ DER VEREINIGTENSTAATEN, DIE GRUNDLAGEN DER GELDVERFASSUNG.

Diesem unerquicklichen Zustande ein Ende zu machen,setzte sich das Münzgesetz vom Jahre 1792 zum Ziel. Bereitsseit Mitte der 80er Jahre hatte man immer von neuem sichbemüht, die Barzahlungen wieder aufzunehmen, oder richtigergesagt, das Metallgeld in valutarische Stellung zu bringen. Alleinohne Erfolg. Erst den eifrigen Bemühungen des großen Staats-mannes Hamilton gelang es, auch auf diesem Gebiete dasWerk zu einem guten Ende zu führen. Er erreichte dies imwesentlichen durch das vor allem auf seiner Initiative be-ruhende Miinzgesetz vom 4. April 1792. Ihm zufolge solltedie amerikanische Geldverfassung in Zukunft nach dem be-währten Muster Frankreichs lediglich auf den beiden MetallenGold und Silber basieren.

In welcher Weise wurden nun hier zum ersten Male dieGrundlagen der amerikanischen Geldverfassung klar und präzisformuliert? Eine Frage, die um so mehr Interesse verdient alsja auch heute noch jenes Gesetz trotz mannigfacher Änderungenin der Hauptsache die Basis bildet.

Fassen wir einmal die wichtigsten Bestimmungen der ge-nannten Akte ins Auge ! Was ergeben sie ? Wie lautet zunächstihr Inhalt, imd was ist sodann ihre Bedeutung für die ameri-kanische Geldverfassung?

Die ersten acht Sektionen des Gesetzes vom 4. April 1792sahen die Gründung einer Münzstätte vor. Eine solche hattees nämlich bisher nicht gegeben. Ihr Zweck sollte Ausprägungvon nationalen Münzen sein, im Gegensatz zu den bisher inausgedehntem Maße in Gebrauch befindlichen Stücken fremderStaaten. Sodann wurde die Einrichtung und Organisation dieserPrägeanstalt bis ins Einzelnste gesetzlich geordnet.