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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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2. DAS ERSTE MÜNZ GESETZ DER VEREINIGTEN STAATEN .

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Die Gold- und Silbermünzen waren fernerhin auchobligatorisch. Hatte ihnen doch das Gesetz legal tender-Charakter für alle Beträge verliehen. Man konnte also beideGeldarten in unbeschränkter Höhe zu Zahlungen verwenden.Stets mußten sie im (anepizentrischen) freien Verkehr ge-nommen werden. Sie waren also schlechthin obligatorischund besaßen mithin die Eigenschaft von Kurantgeld.

Das Kupfergeld hatte man nicht zum gesetzlichen Zah-lungsmittel gemacht. Es genoß demnach im freien Verkehrrein fakultative Annahme. ,,But this small money had nolegal tender power heißt es ausdrücklich. Ein kritischer Be-trag, bis zu dem es obligatorisch sein sollte, wodurch es zumScheidegelde geworden wäre, wurde erst durch Akte vom22. April 1864 festgesetzt. Seine Höhe betrug für die J /s Cent-stücke 10, für die Centstücke 20 Cents. Änderungen tratenindes später noch mehrfach ein. Ein Vorschlag, der 1786 ge-macht worden war, den Kupfermünzen in der Weise gesetzlicheZahlungskraft zu geben, daß für je 100 Dollar 5 in Kupfer ge-leistet werden können und angenommen werden müssen, wurde1792 fallen gelassen. Es wäre dies übrigens eine ganzneue prozentuale Festsetzung des kritischen Betragesgewesen!

Endlich waren die Gold- und Silbermünzen defini-tives Geld. Eine Einlösung dieser Stücke fand nirgends statt.Dem Nehmer derselben stand dem Staate gegenüber, der sieausgegeben hatte, kein weiteres Forderungsrecht aus ihnen zu.

Ob die Kupfermünzen wenigstens regiminal das Ge-setz enthielt eine diesbezügliche Bestimmung nicht einlös-bar waren, bleibt fraglich, ist aber anzunehmen. Das einzige,was wir über sie erfahren, betrifft lediglich ihre Ausgabe. Sieerfolgte nämlich im Austausch gegen Silber- oder Goldgeld inbestimmten Beträgen.

Der hyloleptische Zweig (freie Ausprägung) der Hy-lodromie war vollkommen ausgebildet. Sprach dochSektion 16 den an den Staat gerichteten Zwang aus, die Edel-metalle Gold und Silber in allen ihm angebotenen Mengen an-