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Die Gold- und Silbermünzen waren fernerhin auchobligatorisch. Hatte ihnen doch das Gesetz legal tender-Charakter für alle Beträge verliehen. Man konnte also beideGeldarten in unbeschränkter Höhe zu Zahlungen verwenden.Stets mußten sie im (anepizentrischen) freien Verkehr ge-nommen werden. Sie waren also schlechthin obligatorischund besaßen mithin die Eigenschaft von Kurantgeld.
Das Kupfergeld hatte man nicht zum gesetzlichen Zah-lungsmittel gemacht. Es genoß demnach im freien Verkehrrein fakultative Annahme. ,,But this small money had nolegal tender power“ heißt es ausdrücklich. Ein kritischer Be-trag, bis zu dem es obligatorisch sein sollte, wodurch es zumScheidegelde geworden wäre, wurde erst durch Akte vom22. April 1864 festgesetzt. Seine Höhe betrug für die J /s Cent-stücke 10, für die Centstücke 20 Cents. Änderungen tratenindes später noch mehrfach ein. Ein Vorschlag, der 1786 ge-macht worden war, den Kupfermünzen in der Weise gesetzlicheZahlungskraft zu geben, daß für je 100 Dollar 5 in Kupfer ge-leistet werden können und angenommen werden müssen, wurde1792 fallen gelassen. Es wäre dies übrigens eine ganzneue prozentuale Festsetzung des kritischen Betragesgewesen!
Endlich waren die Gold- und Silbermünzen defini-tives Geld. Eine Einlösung dieser Stücke fand nirgends statt.Dem Nehmer derselben stand dem Staate gegenüber, der sieausgegeben hatte, kein weiteres Forderungsrecht aus ihnen zu.
Ob die Kupfermünzen wenigstens regiminal — das Ge-setz enthielt eine diesbezügliche Bestimmung nicht — einlös-bar waren, bleibt fraglich, ist aber anzunehmen. Das einzige,was wir über sie erfahren, betrifft lediglich ihre Ausgabe. Sieerfolgte nämlich im Austausch gegen Silber- oder Goldgeld inbestimmten Beträgen.
Der hyloleptische Zweig (freie Ausprägung) der Hy-lodromie war vollkommen ausgebildet. Sprach dochSektion 16 den an den Staat gerichteten Zwang aus, die Edel-metalle Gold und Silber in allen ihm angebotenen Mengen an-