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I. DAS SILBERGELD IN VALETARISCHER STELLUNG.
zunehmen und auf Verlangen in Geld umzuwandeln. Daß inWirklichkeit, wie wir später sehen werden, von dieser Erlaub-nis tatsächlich immer nur bezüglich eines der beiden MetalleGebrauch gemacht wurde, hebt den gegebenen Zustand keines-wegs auf.
Die staatlichen Geldarten und ihre Verfassung 1792.
Annahme bei denKassen des Bundesgenießen:
I.
II.
III.
IV.
Goldmünzen
10, 5, 2 l /a Dollarstücke
Kurantgeld
definitiv
bar
bald
akzessorisch
bald
valutarisch
Silbermünzen
1, V«, V^ Dollar, 1 disme'/s disme
Kurantgeld
definitiv
bar
Kupfermünzen
1 u. '/s Centstücke
reinfakultativ
nicht definitiv
notal
akzessorisch
Noten derb Vereinigten-Staaten-Bank
reinfakultativ
provisorisch
notal
In wieweit Hylophantismus schon zu jener Zeit inAmerika bestand, läßt sich leider nicht mit Sicherheit angeben.Die einzige Bestimmung des Gesetzes, welche derartiges ver-muten läßt, ist die, daß abgenutzte Münzen nur nach ihremGewichte angenommen zu werden brauchen. Vermutlich wurdensolche Stücke von den öffentlichen Kassen nach Eingang nichtwieder verausgabt. Mau war demnach bestrebt, die umlaufendenMünzen nahe an der Vollwichtigkeit zu halten. Jeder konntedemgemäß sicher sein, in einer nahezu bestimmten Anzahl Gold-oder Silbermünzen stets eine bestimmte Menge feinen Goldesresp. Silbers zu besitzen. In wieweit diese Bemühungen aller-dings von Erfolg gekrönt waren, dürfte nicht zum wenigstenvon dem Verhalten des Publikums bezw. der oben erwähnten