1. DAS PAPIERGELD IN DEN NORDSTAATEN.
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viel besser stand es mit einer anderen Form der legal tenderNoten wie ihre Bezeichnung lautete. Sie bildeten eine Art Zinses-zinsnoten, waren nach 3 Jahren von dem Datum der Ausstel-lung mit 6°/o Zinsen zahlbar. Diese waren zwar halbjährlichfällig, gelangten aber nur mit dem Kapital zusammen bei seinerFälligkeit zur Auszahlung. Auf der Rückseite dieser Scheinebefand sich ein sogenanntes „Statement 1 ', das den jedesmaligenWert der Note nach je 6 Monaten anzeigte. Dieser stieg bis zurFälligkeit über den auf der Vorderseite aufgedruckten um einBedeutendes. So war beispielsweise die 10 Dollarnote, der kleinsteausgegebene Abschnitt dieser Scheine, bei ihrer Fälligkeit ll, 94Dollars wert. Legal tender-Charakter besaßen die Noten nur fin-den auf der Vorderseite angegebenen Kapitalbetrag. Soweit warensie demnach staatliches Geld. Genossen sie doch Annahmezwangim freien Verkehr. Es sollen ca. 226 Millionen davon zur Aus-gabe gelangt sein. Welcher Betrag aber davon wirklich im Um-lauf war, läßt sich kaum bestimmen. Er wechselte gewiß außer-ordentlich aus den oben angegebenen Gründen.
Die größte und dauernde Bedeutung haben nur die „Ver-einigten Staatennoten“, die wegen ihrer Rückseite vom Volks-munde „Greenbacks“ getauft wurden, erlangt. Der Kongreß gabzunächst laut Gesetz vom 25. Februar 1862 150 Millionen Dollarsvon ihnen aus. Diese Summe wurde indes noch zivei Mal, ge-mäß legal tender bill vom 11. Juli 1862 und vom 3. März 1863,um den gleichen Betrag erhöht. Der Gesamtbetrag der emittiertenGreenbacks belief sich daher schließlich auf 450 Millionen Dollars.Ihrem Charakter nach stellten sie ein sogenanntes eigentlichesPapiergeld dar. Sie waren notales Geld mit papierenen Platten,,so würde die Bezeichnung der „staatlichen Theorie“ zufolge-lauten. Ihre Ausgabe blieb der Regierung Vorbehalten. Sie warvorläufig auf 450 Millionen Dollars beschränkt, d. h. gesperrt.Es wurde ihnen legal tender-Charakter seitens der Regierungbeigelegt. Sie konnten also zu jedem beliebigen Betrag zu Zah-lungen aller Art verwandt werden und mußten in gleicher Weiseangenommen werden. Sie waren mithin obligatorisch, d. li. Kurant-geld. Eine Einlösung war wenigstens vorläufig nicht vorgesehen,