überschritten werden; für Steinhäuser war die l 1 Mache Taxationdes umliegenden Bodens anzunehmen. Eisen und sonstige un-verderbliche Waren durften nur zur Hälfte oder 2 /3 ihres Markt-wertes als Pfand dienen.
Was uns aber bei dieser ersten Bankgründung besondersinteressiert und weshalb sie uns der Erwähnung wert erschien,ist die Art und Weise, in der man den Noten der neuen Bankeinen bestimmten Zahlungskreis zu sichern trachtete. In dieserHinsicht wurde nämlich bestimmt: „Each subscriber was pled-ged to give the same credit to the bills as to those of tlie pro-vince, and accept them in all payments (specialities excepted)upon forfeiture of £ 50 for each refusal until the refuser hasforfeited his whole security and profits.“ D. h. jeder Aktionärmußte sich verpflichten, die Noten in gleicher Weise wie dieprovince bills bei allen Zahlungen anzunehmen. Im Weigerungs-fall wurde er mit 50 £ bestraft. Die Aktionäre bildeten alsoeine auf einem gewissen Zwange ruhende private Zahlgemein-schaft. Dem gleichen Zwecke diente offenbar die Vorschrift,jeder Aktionär solle für 2 Jahre Noten der Bank im Betragevon wenigstens V 4 seiner Einzahlung „take out and keep out“.Eine Erweiterung dieses Zahlungskreises der Noten ward fürspäter vorgesehen. Sie sollten nämlich gemacht werden „recei-vable for town taxes and assessments“. Damit wären sie zummindesten eine Art Stadtgeld geworden.
Die Form, welche für diese Scheine vorgesehen war, dasmag noch erwähnt werden, war die denkbar einfachste. DerText der Noten drückte kein Versprechen zu zahlen aus, etwain einem bestimmten Metall, sondern sprach lediglich die Ver-pflichtung der Aktionäre aus, „to accept the same in lieu (oftwenty Shillings) in all payments“ einerseits und andrerseitsdie der Bank, sie für die Einlösung jedes Pfandes oder Hypo-thek als endgültige Zahlung anzunehmen. Die an die Bank ge-richteten (epizentrischen) Zahlungen wurden also ausdrücklicherwähnt.
Die schwache Seite dieses Bankprojektes war vor allenDingen die schwere Realisierbarkeit der Pfänder in Zeiten der