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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
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1. DIE KOLONIALBANKEN. 17141791.

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reicht, als die einzelnen Staaten vielfach sich einem bestimmtenSysteme anschlossen. Im allgemeinen indes lag der Geltungs-bereich der Noten dieser Banken im Rahmen des jedesmaligenStaatsgebietes.

Das dauerte bis 1863, wo sich aus diesen verschiedenenSystemen allmählich das bis auf den heutigen Tag und zwarim Bereiche der ganzen Union geltende Nationalbanksystembildete. Zufolge der Nationalbankakte aus dem genannten Jahreund seiner später erfolgten Revision haben die Noten jederdieser neu gegründeten oder durch Umwandlung aus altenStaaten-Banken entstandenen Nationalbanken gesetzliche Gel-tung und Annahmezwang in ganz Amerika . Ausgenommen sindnur Zollzahlungen einerseits und Schuldzinszahlung des Staatesandrerseits. In dieser Beziehung, d. h. nach der epizentrischenund apozentrischen Seite hin, ist ihr Zahlungskreis also be-schränkt. Die Hauptsache war und ist aber erreicht. Die Masseder von mehreren tausend (56000) kleinen Banken in denverschiedensten Staaten von Amerika ausgegebenen Noten be-sitzt in einheitlicher Weise den Charakter staatlichen Geldes.

1. DIE KOLONIALBANKEN. 17141791.

Der erste Versuch, eine Notenbank in den VereinigtenStaaten von Amerika zu errichten, wurde bereits im Jahre 1714in Massachusetts unternommen. Das geplante Institut wurde be-zeichnet als:A projection for erecting a Bank of Credit inBoston, New England founded on Land Security. Sein Kapitalsollte 300000 £ betragen. Daß es als Notenbank gedacht war,geht aus einer Stelle der Statuten hervor, in der es heißt, diegemachten Einzahlungen, welche in Form von Grundstücken (!)>erfolgen konnten, sollento be and remain as a fund or secu--rity for such bills as shall be emited therefrom. D. h. aufGrund der in das Eigentum der Bank übergegangenen Grund-stücke sollen Noten ausgegeben werden. Die Geschäfte der Bankwaren dahin beschränkt, daßschätzbare Güter (ratable estates)bis zum Gesamtwert von höchstens 1 2 h beliehen werden durften.Bei Holzhäusern sollte nicht der Wert des umliegenden Landes