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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
Entstehung
Seite
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1. DIE KOLONIALBANKEN. 17141791.

Sie begann ihr Geschäft laut Charter vom 9. Juni 1784. Dervon ihr selbst gezogene Kreis der zu pflegenden Geschäfte warsehr eng. Es wurden nur Papiere von höchstens 30 Tagen Lauf-zeit diskontiert. Aktionären der Bank wurden Wechsel überhauptnicht abgenommen. Überziehungen in irgend welcher Formwaren nicht gestattet. Diese strengen Vorschriften machten dieBank bei den kleinen Leuten unpopulär. Aber aus dem gleichenGrunde (d. h. wegen der dadurch gebotenen größeren Sicher-heit) strömten ihr Depositen in Menge zu. Das Geschäft warglänzend. Ihre Stellung wurde so machtvoll, daß sie es sogarwagen konnte, die gerade damals von Staats wegen ausge-gebenenPost revolutionär^ bills of credit als Bardepositenzurückzuweisen. Sie stellte ihren Kunden vielmehr anheim, siealsspecial deposits einzuliefern. Infolgedessen sahen sich ihreKlienten genötigt, sich jeder 2 verschiedene Konten, für jedeGeldsorte eins, anlegen zu lassen. Ja, das ging sogar soweit, daß aneinem Tage der Woche inpaper, also wohl dem von der Bankausgegebenen Zahlungsmittel, ihren Noten, an einem anderen inspecie, dem staatlichen Papiergelde, diskontiert wurde. Eineganz merkwürdige Erscheinung! Die Bank bildete offenbar, dasscheint uns der Sinn dieser Einrichtung zu sein, den Mittelpunktzweier ganz verschiedener in sich geschlossener Zahlungskreise.In dem einen galten nur die Scheine der Bank, in dem anderennur die des Staates als gütiges Zahlungsmittel.

1789 betrug das Kapital der Bank 318250 Dollars. Die aus-stehenden Noten erreichten die Höhe von 181254 Dollars. Sie warenzum Teil Banknoten, zum Teil Postnoten. Die letzteren sind einedamals sehr beliebte Form von Banknoten, welche eine gewisseZeit nach einem künftig fixierten Datum einlösbar sind. 1791wurde der Legislatur eine neue Charter eingereicht. Sie erhöhte dasKapital auf 900000 Dollars und brachte mehrere Beschränkungen.So z. B. durften in Zukunft die Schulden der Bank den drei-fachen Betrag des eingezahlten Kapitals nicht überschreiten.Grundbesitz sollte sie, soweit er nicht zu Geschäftszweckenunbedingt erforderlich war, nicht besitzen. Sodann war ihr derHandel in Waren und Wertpapieren untersagt.

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