5. DIE BANKSYSTEME DER EINZELSTAATEN.
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Er brachte bereits 1836 einen Antrag ein, bei den Staatskassennur Edelmetall als Zahlung anzunehmen. Der Kongreß verwarfihn, aber der Präsident traf am 4. Juli 1836 eigenmächtig dieseVerfügung. „Die Exekutive, so erklärte er zu seiner Recht-fertigung, könne ihren Kassen vorschreiben, welche Geldsortensie anzunehmen oder zurückzuweisen habe“.
Nach dem Aufhören der Vereinigten Staaten-Bank verord-nete schließlich das Gesetz „über die Unabhängigkeit der Kassen“,daß von nun an Noten einer Bank von den Kassen der Unionnicht an Zahlungsstatt angenommen werden sollten.
5. DIE BANKSYSTEME DER EINZELSTAATEN.
Wie schon soeben erwähnt, besaß die Bank in dem Präsi-denten Jackson einen heftigen Feind. Es gelang ihm schließlich,durch Jahre lange, immer erneute Anfeindungen es dahin zubringen, daß ihrem Privileg, das 1836 ablief, die Erneuerungversagt wurde.
Mit ihrem Verschwinden waren die Einzelstaaten bezüglichihres Notenbankwesens wieder sich selbst überlassen. Die Aus-bildung derselben variierte in den einzelnen Staaten sehr. Alsdie drei Arten, welche sich praktisch den größten Geltungsbe-reich eroberten, sind wohl das Safetyfund-, Suffolk- und Freebank-System zu nennen. Sie mögen daher kurz geschildert werden.
a) Das Safetyfund-System.
Das Safetyfund-System verdankt seine Entstehung der An-regung des Syrakusaners Josua Forman. Er empfahl im StaateNew York ein bei den Kaufleuten in Honkong seit 70 Jahrenübliches Verfahren. Es stellte im Grunde eine Art Versicherungauf Gegenseitigkeit zum Schutze der Noteninhaber und Gläubigerdar. Ein diesbezügliches Gesetz ward zuerst am 29. April 1829im Staate New York erlassen. Die darin zum Ausdruck kommendenPrinzipien des Notenbankbetriebes waren die folgenden: Das Bank-kapital ist lediglich in öffentlichen Anleihen, Bonds und Hypo-theken, also langfristigen Werten anzulegen. Es dient somitlediglich als Garantiefonds. Nur die Depositen sind zum Dis-