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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
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6. DIE NATIONALBANKEN. 18631907.

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rung ihrer Noten durch Barreserve. Die Sorge für die Noten-einlösung wurde dem Schatzamt übertragen. Zu diesem Zweckemußte jede Nationalbank 5°/o ihres Notenumlaufes in gesetzlichemGelde hinterlegen und nach Einlösung von Noten entsprechendverstärken. Natürlich schloß diese Einlösung durch das Schatzamtnicht etwa eine solche durch die Bank an ihren eigenen Kassenaus.This does not relieve banks from the duty of redeemingtheir notes at their own counters on demand. Die Regierungging also damit über die bloße Annahme der Noten noch hinaus.

Schließlich hoben die Gesetze vom 14. Mai 1875 und vom12. Juli 1882 obige Beschränkung der Notenemission auf. InZukunft war es jeder Bank gestattet, Noten bis zu 90°/o ihresAktienkapitals auszugeben. Nur bezüglich der Zurückziehungwurde bestimmt, daß im Laufe eines Kalendermonats nicht mehrals 3 Millionen insgesamt zurückgezogen werden dürfen. Weraber seinen Notenumlauf einschränkt, darf ihn innerhalb dernächsten 6 Monate nicht wieder ausdehneu.

Die heute geltenden Hauptvorschriften der Notenemissionfür Nationalbanknoten sind somit die folgenden: Jede National-bank ist berechtigt, vom Schatzamte Noten in der Höhe ihresKapitals zu verlangen, sofern solche durch 2°/o United StatesBonds gesichert sind. Bei Hinterlegung von höher verzinslichenBonds darf der Notenumlauf nur 9 /io des Kapitals betragen. DieNotensteuer beträgt für durch

2°/o Bonds gedeckte Noten Vi °/o der gesamten Zirkulation

3®/o 1 /o o / o

° /U 55 55 55 SZ /ü 55 55 55

Als Einlösungsfond muß jede Bank 5°/o ihres Umlaufes inlawful money deponieren, was sie natürlich nicht selbst vonder Einlösung entbindet.

Den Nationalbanken sind nur die gleichen Geschäfte wieunseren kontinentalen Zentralbanken und die Annahme von De-positen gestattet. Hingegen ist ihnen die Spekulation in Grund-stücken sowie der Erwerb und die Beleihung ihrer eigenenAktien verboten. Ferner dürfen sie höchstens 1 /io ihres Aktien-kapitals an eine Person ausleihen. Jede Bank hat 5 Berichteüber den jeweiligen Stand des Geschäftes an den Comptroller