102 VII. DIE BANKNOTE IN DER AMERIKANISCHEN GELD VERFASSUNG.
Am 3. Juni 1864 wurde die Reserve auf 25% nur fürdie in den 18 bedeutendsten Städten des Landes gelegenenBanken, für alle übrigen auf 15% fixiert. Sodann hat jede der18 Banken mit Ausnahme von New York dort eine Nationalbankzu bestimmen, bei der ihre Noten eingelöst werden. Zu diesemZwecke müssen diese Banken 12%% ihres Notenumlaufes undihrer Depositen daselbst deponieren. Alle übrigen Banken, dienicht in einer der oben genannten „leading cities“ ihren Sitzhaben, haben die Pflicht, eine Nationalbank in einer von jenen18 Städten anzugeben, die ihre Noten umtauscht. % der 15%Reserve, deren Haltung ihnen auferlegt ist, müssen sie in Zukunftzu diesem Zwecke dort hinterlegen. Auf diese Weise verliehman dem neuen System die Vorzüge der Suffolkbank.
Das Gesetz vom 3. März 1865 zog eine bestimmte Grenzefür die Notenausgabe, abgestuft nach der jeweiligen Höhe desAktienkapitals der betreffenden Bank. Institute mit500 000 Dollars und weniger durften für 90 % 1
Die Staatenbanken mußten nach dem Stande vom 1. Juli1866 eine 10% Steuer vom Notenumlauf zahlen. Zweck dieserMaßregel war, sie zu zwingen, entweder sich in Nationalbankenumzuwandeln oder das Notengeschäft überhaupt aufzugeben. Daswurde auch sehr bald erreicht. Während 1864 noch 170 MillionenDollars im Umlaufe waren, gab es 1867 so gut wie keine Notendieser Banken mehr.
Im November 1868 wurde sodann das Maximum der Ge-samt-Notenausgabe der Nationalbanken um 54 Millionen auf354 Millionen Dollars erhöht. Von dieser Summe kamen 25 Mil-lionen hauptsächlich den Südstaaten zugute, die vorher zu kurzgekommen waren. Der Rest wurde auf die Banken verteilt,welche seinerzeit einen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahlzu geringen Betrag erhalten hatten.
Das Gesetz vom 20. Juni 1874 führte den Namen „NationalBank Act“ ein und befreite die Nationalbanken von jeder Siche-
von 500 000—1 Million
des Kapitals
„ 1 Million—-3 Million
über 3 Millionen
Noten aus-geben.