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Das Geldwesen der Vereinigten Staaten von Amerika im 19. Jahrhundert : vom Standpunkte des Staates im Überblick / von Johannes Scheffler
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6. DIE NATIONALE ANKEN. 18631907.

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Diese Summe sollte zur Hälfte im Verhältnis zur Bevölkerung,zur andern Hälfte im Verhältnis des zur Zeit des Erlasses desGesetzes vorhandenen Aktienkapitals an die Banken verteiltwerden.

Die Voten dieser neuen Nationalbanken resp. der Staaten-banken, die sich den Bedingungen des neuen Gesetzes unter-worfen hatten, sollen in allen Orten der Vereinigten Staaten beiallen Zahlungen mit alleiniger Ausnahme der Zölle sowie derZinsen der Staatsschuld angenommen werden. Interessant istbei diesem Passus des Gesetzes die schöne scharfe Unterschei-dung resp. Erwähnung der epi- und apozentrischen Zahlungen.Es heißt nämlich da:receivable for all dues to the UnitedStates payable for all debts owing by the United States . Wasdie Aussonderung der beiden genannten bestimmten Zahlungs-kreise aus dem großen allgemeinen betrifft, so will sich offenbardie Regierung auf diese Weise das für exodromische Zweckenötige Gold sichern. Eine Bedeutung hatte und konnte dieseBestimmung naturgemäß nur solange haben, als die Noten de-finitives valutarisches Geld waren und das Gold ihnen gegenüberein Agio genoß. Sobald es aber in valutarische Stellung ge-rückt, und die Noten in Gold einlösbar waren, besitzt sie einenpraktischen Wert nicht mehr.

Weitere Vorschriften lauteten: Jede Bank muß als Reserveeinen Barschatz von wenigstens ein Viertel des Betrages ihrerumlaufenden Noten und Depositen halten. Dem Comptrollerist, so oft er es verlangt, seitens der Nationalbanken Bericht zuerstatten. Mindestens einmal jährlich muß er den Kongreß überden Stand der Dinge auf diesem Gebiete in Kenntnis setzen.Noten, welche die Banken sich weigern einzulösen, können pro-testiert werden. Ist dies geschehen, so erfolgt ihre Einlösungdurch den Comptroller. Die Banknote verliert also von demMoment an völlig ihren Geldcharakter und sinkt zur einfachenSchuldurkunde herab.

Das Nationalbankgesetz besteht in dieser Form im wesent-lichen in seinen Grundzügen noch heute. Die unterdes immerhinerfolgten Änderungen mögen noch kurz erwähnt werden.