100 VII. DIE BANKNOTE IN DER AMERIKANISCHEN GELD VERFASSUNG.
und Notwendiges, geschaffen wurden, sondern weil man hoffte,durch sie eine bestimmte Augenblicksaufgabe des Staates leichterund schneller erfüllen zu können, so sollten auch die National-banken mehr Mittel zum Zweck, nicht Selbstzweck, sein. Siesollten nämlich die Möglichkeit bieten, den neuen in großer Mengewährend des Bürgerkrieges aufgehäuften und noch zu erwartendenSchulden der Union einen gesicherten Absatz im Inlande zuverschaffen. Dies wurde erreicht, indem den neu zu gründendenNationalbanken die Ausgabe von Noten nur unter der Bedingungder Deponierung des gleichen Betrages von Vereinigten Staaten-Bonds gestattet wurde. Die wesentlichen Bestimmungen, welchedas Nationalbankgesetz in betreff dieser Banken traf, gingenetwa dahin:
Dem Comptroller of the Currency, Vorsteher der im Schatz-amte zur Ausgabe uud Regulierung eines durch United StatesBonds gesicherten Umlaufmittels neu errichteten Abteilung, lagdie Pflicht ob, forthin allein Banknoten zu emittieren. Es ge-schah das indes nicht direkt. Vielmehr wählte man folgendenWeg. Jede Gesellschaft von mindestens 5 Personen hatte eineUrkunde aufzustellen, in der Firma, Domizil, Grundkapital,Namen usw. derselben bezeichnet waren. Zweck ihres Geschäfts-betriebes mußte sein, das Notenbankgeschäft in den vom Gesetzangegebenen Grenzen auszuüben. Waren diese Bedingungen er-füllt, so erhielt man vom Comptroller gegen Deponierung vonUnited States Bonds 90 : 100 des Kursus der Papiere Umlaufs-mittel ausgehändigt. Das Kapital hatte in Städten von 10 000bis 50 000 Einwohnern 50 000 Dollars, darüber mindestens100 000 Dollars zu betragen. Die Hälfte mußte sofort in bar,der Rest in 2 monatlichen Raten ä 10°/o eingezahlt werden.
Die vom Schatzsekretär auf dieser Grundlage ausgegebeuenNoten hatten für alle Banken das gleiche Aussehen. Sie unter-schieden sich lediglich durch Vignetten und Unterschriften derDirektoren. Die Abschnitte, in denen sie ausgefertigt wurden,lauteten auf 1, 2, 3, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Dollars.Der Gesamtbetrag der unter dem Gesetz vom 25. Februar 1863ausgegebenen Banknoten durfte 300 Millionen nicht überschreiten.