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I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788 .
Geldarten
Beziehungen zum Jplatische | genetische
detail
dromische
Louis d’or von 12 livres
24
48
Ecus von 6 »
3
Stücke von 24 sous
12
6 »
2
17, »
1 SOU‘/s »
V« »
Gold
bar
Hylolepsie
Silber
Billon
notal
keine
Hylolepsie
Kupfer
Zur Vervollständigung der Übersicht über das französischeGeldwesen dieser Zeit müssen wir noch die funktionellen Unter-schiede der Münzen feststellen.
1. Die geläufigste Unterscheidung ist die nach dem An-nahmezwang.
Das charakteristische Merkmal des staatlichen Geldes istder allgemeine epizentrische Annahmezwang, d. h. der An-nahmezwang für den Staat. Der Staat, oder präziser die staat-liche Währungskasse, ist verpflichtet jede Geldart bis zu unbe-stimmter Höhe in Zahlung zu nehmen; ihr gegenüber gibt eskein Scheidegeld.
Anders im Verkehr, in dem Private als Gläubiger auftreten(anepizentrischer Verkehr). Hier gibt es Geldarten, die derPrivate nur bis zu einem bestimmten Betrage annehmen muß.
Diesen Unterschied von epizentrischen und anepizentrischenZahlungen machten die französischen Gesetze über das Geld-wesen des achtzehnten Jahrhunderts nicht; sie schweigen. Erist aber grundsätzlich zu fordern.
Im einzelnen lauten die Bestimmungen über den An-nahmezwang folgendermaßen: