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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726 5

1785 bis Ende 1788

1726

678

livres

15

SOUS

deniers

1729

680

11

5

11

2

11

1755

691

11

11

1)

11

11

1771

709

11

11

1785

748

11

15

11

2

11

1788

750

11

1

11

Der Schlagschatz sank entsprechend von 7 9 /i6°/o im Jahre1726 auf 1 4 /7°/o im Jahre 1771; er stieg wiederum auf 2 9 /i7°/oim Jahre 1785 wegen der Änderung der Ausprägenorm desGoldes, auf die wir bald zu sprechen kommen werden.

Wer für mehr als 10 000 livres Gold oder Silber, das aus demAuslande stammte, zur Münze brachte, erhielt eine kleine Prämie.

Der Staat verschaffte den Edelmetallen durch die Fest-setzung des Abnahmepreises eine untere Preisgrenze auf demMarkte, weil er sich zur jederzeitigen Abnahme von Gold undSilber nicht nur bereit erklärte, sondern auch verpflichtete(hylolep tische Norm). Eine obere Preisgrenze verschaffte erihnen nicht, vor allem schon deshalb nicht, weil er für dieVollwichtigkeit seiner Münzen keine Sorge trug. Gold- undSilbergeld waren also bar, und für beide Metalle herrschteHylolepsie. Die beiden Kupfergeldarten, die Billon- und Kupfer-münzen, waren nicht frei ausprägbar; sie waren notal. Diesgeht hervor aus einer Reihe von arrets du conseil detat duRoy, z. B. vom 4. Oktober 1782, welche die einzelnen Münz-stätten jeweils für den Einzelfall an wiesen, bis zu einer fest-bestimmten Grenze Kupfer auszuprägen, namentlich aber ausden lettres patentes vom 5. April 1769. Als eine Konsequenzder Unterwertigkeit und insbesondere der notalen Natur dieserMünzarten betrachtete man das Verbot des Anbietens, der An-nahme und des Imports ausländischer Kupfer- und Billonmünzen. 2 )

Die Beziehungen des Geldes zum Metall waren schematischansgedrückt folgende:

) Declaration du Roy vom 30. Oktober 1785.s ) Arr. du conseil vom 1. Aug. 1738, 10. Mai 1769; arr. de la courdes monnaies vom 14. Oktober 1780 u. a. m.

Für Gold- und Silbermünzen siehe dagegen declaration du Royvom 7. Oktober 1755, 3. Juni 1758.