4 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788.
Dazu trug aber auch jedes Steigen des Preises auf demMarkte bei. Denn der Staat mußte, falls ein Edelmetall imPreise stieg und sich dauernd auf der Höhe hielt, den Ab-nahmepreis erhöhen, wenn er überhaupt Münzen prägen wollte.Um trotz des erhöhten Metallpreises zu seinem früheren Münz-gewinn zu kommen, verringerte er dann den Edelmetallgehaltseiner Münzen.
Allmählich lernten die leitenden Finanzmänner in Frank-reich einsehen, daß eine gleichbleibende Ausprägenorm derMünzen (hylogenische Norm) im allgemeinen Interesse liege.Sie hielten daher von 1726 ab an der einmal aufgestelltenNorm fest. Stieg nun ein Edelmetall im Preise, und bliebdieser dann fest, so hatte dies mittelbar die Folge, daß dasdroit de seigneuriage geringer wurde, denn der Staat sah sichveranlaßt, bei gleichbleibender Ausprägenorm den Abnahme-preis der Edelmetalle zu erhöhen.
Die Entwickelung des Abnahmepreises beim Silber ge-staltete sich seit 1726 folgendermaßen:
Während der Staat aus jedem marc d’argent seit 172649 livres 16 sous prägte, bezahlte er für das gleiche QuantumSilber von der Feinheit des Münzguts 1 )
1726 46 livres 7 sous 3 deniers
1727 47 „ 2 „ 8 „
1755 47 „ 18 „4 „ , von
1771 ab 48 „ 9 „ — „ 2 )
Der Schlagsatz — droit de brassage und droit de seigneu-riage zusammen — sank entsprechend von 7 4 /n °/o im Jahre1726 auf 1 1 8 °/o im Jahre 1785.
Beim Holde ist die Entwickelung völlig analog. Der Staatprägte aus dem marc d’or 720 livres, von 1785 ab 768 livres.Er zahlte für den marc d’or von der Feinheit des Münzguts 3 )
*) Mit Berücksichtigung des Remediums von 3 grains war es von10 deniers 21 grains (1 denier war gleich 21 grains).
s ) Arret du conseil vom 15. Sept. 1771.
s ) Mit Berücksichtigung des Remediums von l %» Karat war esvon 21 s V»s Karat.