8 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788 .
brauchten nur soweit in Zahlung genommen zu werden, als diegeschuldete Summe sich nicht völlig in Ecusstücken von 3 und6 livres auszahlen ließ.
Der relativ höchste kritische Betrag für Billonmünzen waralso 5 livres 19 1 ls sous.
Der kritische Betrag für Zahlungen in Kupfermünzenschließlich war unseres Wissens nicht geregelt. Die Grundsätzeüber die Billonmünzen sind wohl für entsprechend anwendbarzu erklären.
‘ Es ist selbstverständlich, daß es jedem freistand, mehrScheidegeld in Zahlung zu nehmen als den gesetzlich bestimmtenBetrag. Der Schuldner zahlte dann der Einfachheit halber inSäcken, in denen die betreffende Summe enthalten sein sollte.Wiederholt wurden genaue Anweisungen für die Zahlungsartin Säcken gegeben. 1 ) Schließlich wurde überhaupt verboten,Scheidegeld — sowohl Silber wie Billon — in Säcken zusammeln und damit seine Schuld zu bezahlen, weil infolgehäufigen Betruges über den Inhalt der Säcke Treu und Glaubenim Verkehr untergraben wurde. 2 )
Alle Münzen mußten nach einer Reihe von „arrcts de lacour des monnaies“ bei Strafe zur vollen ihnen vom Staatebeigelegten Geltung (proklamatorischen Geltung) angenommenwerden. 3 )
Dies ist für uns selbstverständlich, mußte aber damals be-sonders für die unterwertigen Billonmünzen 4 ) hervorgehobenwerden gegenüber der herrschenden metallistischen Lehre.
Jeder Annahmezwang der Münzen hörte auf, wenn aufihnen die Prägung nicht mehr zu ersehen war. War sie ver-schwunden, so wurden die Münzen zur Ware. Sie durften bei
*) Arr. du conseil vom 27. Juli 1728, extrait des registres vom1. Aug. 1738, edit du mois d’oct. 1738.
*) Arr. du conseil vom 22. Aug. 1771, 11. Dez. 1774, 21. Jan. 1781.
■'*) Arr. de la cour des monnaies vom 31. Juli 1771, 20. Dez. 1777.
4 ) Arr. de la cour des monnaies vom 3. Sept. 1757, 27. Juli 1771.