§ I. DAS MÜNSSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726. 9
Strafe nicht einmal mehr zu ihrer proklamatorischen Geltungim Verkehr angenommen werden. 1 )
Sie sollten wie verrufene 2 ) Münzen aus dem Zahlungs-verkehr ferngehalten und zur Münzstätte gebracht werden. DenVerlust trug nicht der Staat, sondern der letzte Inhaber derMünze. 3 ) Verrufene Münzen wurden vor dem Jahre 1755 sogarkonfisziert, ohne daß dem Inhaber ein Entgelt gewährt wurde.— Ein Passiergewicht gab es nicht.
2. Bestimmungen über den Annahmezwang kommen schonbei verhältnismäßig unentwickeltem Geldwesen vor, solche überdie Einlösbarkeit, d. h. über einen anderen funktionellen Unter-schied, aber erst ziemlich spät.
So fehlten denn auch gesetzliche Anordnungen über dieEinlösung von Geldarten durch den Staat im französischen Geld-wesen vor 1789. Es war nicht nur das Kurantgeld, sondernauch das Scheidegeld definitiv. Es bestand also damals Bi-metallismus : denn Gold- und Silbergeld waren bar und definitiv.
3. Von allergrößter Wichtigkeit für das Verständnis desstaatlichen Geldwesens einer Zeit ist die Feststellung, welcheGeldart vom Staate bei den Zahlungen an seine Gläubiger bevor-zugt und ihnen aufgedrängt wird, oder anders ausgedrückt,welche Geldart die Zirkulation in Frankreich damals erfüllte.Wir nennen diese Geldart valutarisch, die übrigen akzessorisch.
Schon die Tatsache, daß gegen Ende des 18. Jahrhundertsnach übereinstimmender Ansicht der damaligen Einanzmännerim französischen Geldverkehr ungefähr doppelt so viel Silbergeldim Umlauf war wie Goldgeld, läßt uns vermuten, daß die Silber-münzenvalutarisch waren, das heißt, daß Silberwährung herrschte.Den unmittelbaren Beweis dafür liefert uns eine Erscheinungam Anfang der achtziger Jahre.
‘) Arr. de la cour des monnaies vom 10. und 31. Juli 1771, 20. Dez.1777, 3. Dez. 1783 u. a. m.
2 ) Declaration du Roy vom 7. Okt. 1755.
3 ) Edit du mois d’octobre 1738, arr. de la cour des monnaies vom31. Juli 1771, 20. Dez. 1777, 28. April 1781.