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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788 .

Die Goldmünzen (Louis, Double- und Demi-Louis) bekamendamals ein positives Agio gegenüber dem Silbergeld und wurdentrotz der seit dem 17. Jahrhundert bestehenden, nur vorüber-gehend von 1755 bis 1782 J ) aufgehobenen Schmelz- und Export-verbote eingeschmolzen und exportiert. Auch die Verbote,Münzen zu einem höheren Preis zu verkaufen als ihre prokla-matorische Geltung, fruchteten nichts. * 2 ) Das Goldgeld offenbarteseine Eigenschaft als Ware, als akzessorische Geldart mit schwan-kendem Preise gegenüber der valutarischen. Der damaligeFinanzminister Calonne wußte aber Rat; er ordnete durch diedöclaration du Roy vom 30. Oktober 1785 die Umschmelzungder Goldmünzen an, um einen weiteren Export von Goldmünzenzu verhindern. 3 )

Berühmt wurde diese declaration, weil sie die Proportion15 02 : 1 für das Silber zum Golde einführte.

In der Begründung des Gesetzes, welches zunächst dieAgiotage und die geplante Umschmelzung eingehend beleuchtete,bemerkte Calonne ganz richtig: durch die Umschmelzung könnekeine Verkehrsstörung und keine Änderung in den Produktions-und Warenpreisen eintreten, da sich die Werte alle nach demSilber richteten; fügte aber in bezug auf das Silber den Relativsatzhinzu:dont le cours sera toujours le meme. Calonne offen-barte sich als Praktiker, der instinktiv das Richtige empfand,theoretisch aber wohl Silbermetallist war.

Der Staat nahm bei dieser Umprägung die Louis nachdem Gewichte an und zahlte für den unversehrten Louis 25und für eine Mark in Louis 750 Livres. Früher wurden ausdem marc dor 720, jetzt 768 Livres ausgebracht. Es kamenjetzt 32 statt wie früher 30 Louis auf den marc dor. Abge-sehen davon sollten die neuen Louis die gleichen Eigenschaften,

*) Arr. du conseil vom 2. Sept. 1782, 30. Sept. 1783; arr. de la courdes monnaies vom 30. Sept. 1782.

2 ) Arr. du conseil vom 11. März 1730.

3 ) Für Österreich vgl. z. B. österreichisches Münzpatent vom12. Jänner 1786, Hofentschließung vom 23. Jänner 1786.