Druckschrift 
Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen
 

§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GRUND DER MÜNZPATENTE VON 1726 . 11

gleiche Feinheit und Geltung haben wie die alten, 1 ) die fürden 1. Januar 1787 außer Kurs gesetzt wurden.

Die Umprägung vollzog sich in 11 Münzstätten 1 ) undzwar in Paris, Lyon, Bo neu, Metz, Bordeaux, Nantes , Lilles,Limoges, Montpellier, La Kochelle und Straßburg verhältnismäßigrasch, weil der Staat die Einlieferer von Gold an dem ent-stehenden Münzgewinn teilnehmen ließ. Immerhin waren be-deutende Hindernisse zu überwinden.

Schwierigkeiten wurden insbesondere dadurch verursacht,daß der Staat keine großen Goldreserven hatte und deshalbnicht unmittelbar alle Eiplieferer von alten Louis in neuenLouis auszahlen konnte. Einem großen Teile der Einliefererwurden daher erst nach einem Monat zahlbare, aber in dieserZeit zu Vs °/o verzinsliche Inhaberscheine ausgehändigt.

Auch die vorhandenen privilegierten Wechslerstellengenügten nicht; es mußten 283 neue Offices de changeursgegründet werden. Anderen Personen wurde erneut das ge-werbsmäßige Wechseln bei hoher Strafe verboten 2 ). Dadurchsuchte man jede Agiotage zu verhindern.

Der UmsichtCalonnes war es zu verdanken, daß am 1. Januar1787 die Umprägung vollendet war.*) Nur für einige Nach-zügler sollte der vorzugsweise Abnahmepreis der alten Louisbestehen bleiben; auch dieser wurde abgeschafft durch arretdu conseil vom 7. Dezember 1788 und gleichzeitig ange-ordnet, daß nunmehr alle Münzstätten neue Louis prägendürften und die alten Louis den Annahmezwang verlierensollten, vermutliich auch gegenüber dem Staate.Ils cesserontdavoir cours.

Die Umprägung hatte auf das Geldwesen der Grenzpro-vinzen Frankreichs eine Wirkung, die erkennen läßt, welchenGefahren man sich dadurch in Frankreich ausgesetzt hatte.

) Lettres patentes vom 11. Dezember 1785 und 18. Januar 1786:

2 ) Arrets de la cour des monnaies vom 8. Februar 1786.s ) Declaration du Roy vom 13. Dez. 1786.