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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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16 I. DAS ERANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788 .

Geld, so wurden sie es mit diesen arrets. Die Einlösung derNoten durch die Bank sollte nicht mehr wie bisher nur in barerfolgen können, sondern auch in guten Effekten oder Wechselnunter Abzug des Diskonts (en bonifiant lescompte).

Gleichzeitig wurde der Export von Gold- und Silbermünzennach dem Auslande wiederum ausdrücklich verboten, und derTransport von Paris nach den Provinzen nur unter Benützungdermessageries royales und bei Bezahlung des tarifmäßiggeregelten Preises gestattet.

Valutarisch wurden die Noten nicht, denn schon am23. November, d. h. nicht ganz 2 Monate nachher, wurde vomfolgenden Finanzminister Calonne jeder Zwangskurs der Noten,auch der gegenüber den Staatskassen, aufgehoben und das Dar-lehen an die Bank zurückerstattet. J )

Bei dieser Gelegenheit wurden die Statuten der Bankrevidiert, Deckungsvorschriften für die Noten erlassen und dasinvestierte Kapital erhöht.

Wir gehen sicher nicht fehl, wenn wir annehmen, daßdie einlösbaren Banknoten von 1783 ab staatliches Geld blieben,d.h. tatsächlich weiter vom Staat in Zahlung genommen wurden,denn 5 Jahre nachher erhielten sie wiederum Zwangskurs undwurden sogar valutarisch gehandhabt.

Wenn wir das Ganze überschauen, ergibt sich, daß dasstaatliche Geldwesen vor Ausbruch der Revolution neben Münzenzwar Banknoten, diese aber nur mit fakultativer Annahme auf-wies. Wir sehen hierbei von dem Zwangskurse ab, den dieBanknoten 2 Monate lang im Jahre 1783 hatten. Von 1726ab haben wir Barverfassung im französischen Geldwesen.

Ende 1788 traten Ereignisse ein, die zur Änderung derWährung unmittelbar Anlaß gaben.

4 ) Cf. auch arret du conseil vom 10. Dezember 1783.