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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.

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Auch das Gewicht und die Gewichtsreraedien der Glocken-metallmünzen wurden oft geändert. Anfänglich hielt man aberan den Bestimmungen des ancien regime fest. 1 )

Unter der gesetzgebenden Nationalversammlung solltendie Glocken in noch umfassenderer Weise als unter derkonstituierenden eingezogen werden. Die Gemeinden konntendazu angehalten werden, ihre Glocken an die Münzstätten zubringen. Unter gewissen Abzügen erhielten die Gemeindenalle daraus geprägten Münzen, Avaren aber verpflichtet, sie zuAVohltätigkeitsz wecken zu verwenden. Später mußten auchdie Gemeinden wie Private mit dem Staate teilen. 2 )

Man hatte es mit der Herstellung der Glockenmetall-münzen so eilig, dass die bestehenden Münzstätten nicht raschgenug arbeiten konnten. Um die Fabrikation zu beschleunigen,griff man zu verschiedenen Mitteln.

Zunächst sollten provisorische staatliche Münzstätten 3 ) aneinzelnen Orten errichtet werden, so in Besanpon, Clermont-Ferrand, Arras, Dijon, Saumur . Nachdem die Glocken des be-treffenden arrondissements in Münzen verwandelt waren, solltenauch die Münzstätten aufgehoben werden.

Private, die sich bereit erklärten, die Münzfabrikation fürden Staat zu übernehmen, konnten vom ministre des contribu-tions dazu ermächtigt werden. 4 ) Sie standen unter scharferstaatlicher Aufsicht. Das Produkt ihrer Fabrikation gehörtedem Staate.

Wie sehr man die Herstellung dieser Münzen beschleunigenwollte und ihre Wichtigkeit überschätzte, zeigt uns das 3. Mittel,zu dem der Staat griff 5 ): Jedem, der genügende Fähigkeiten nach-wies, konnte die Erlaubnis erteilt werden, für eigene Rechnungbis zu unbeschränktem Betrage Glockenmetallmünzen auszu-prägen. Es stand ihm frei, anderen Bronze gegen Entgelt ab-

) Dekret vom 3. August 1791.

s ) Dekret vom 28. Juni 1792 (allgemeines Prinzip).

3 ) Dekret vom 26. April, 28. Juni 1792.

*) Dekret vom 14. April, 25. August 1792.

r) Dekret vom 14. April 1792.