EINLEITUNG.
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Nach dem Tode des ältesten Sohnes desselben, GeorgLudwigs (f 1669), kam zwischen den drei noch lebendenBrüdern abermals eine Nutzteilung zustande; nach dem Todedes Zweitältesten Bruders, des Grafen Georg VI. , wurde dessenAnteil wiederum unter die beiden überlebenden Brüder ge-teilt (1678). Dieser, durch mehrere Nebenrezesse genauer be-stimmte Vertrag blieb bis zum Jahre 1731 in Kraft; er zerlegtedie erbachischen Lande nach Nutzung und teilweise auch nachder Verwaltung in zwei Hälften.
Die durch den älteren der beiden Brüder gestiftete ältereLinie zu Erbach erlosch mit dessen beiden Söhnen; aus derdurch den jüngeren Bruder, den Grafen Georg Albrecht III.,gestifteten jüngeren Linie zu Fürstenau dagegen gingen diedrei jetzt noch vorhandenen Linien hervor.
Georg Albrecht III. regierte den ihm 1669 und 1678 zu-geteilten Landesanteil bis zum Jahre 1717. Es folgten dieSöhne Philipp Karl (1677—1736), Georg Wilhelm (1686—1757),Georg August (1691—1758), die Stifter der noch gegenwärtigbestehenden älteren Linie Erbach-Fürstenau, der mittleren LinieErbach-Erbach, der jüngeren, 1903 gefürsteten Linie Erbach-Schönberg .
.Nach testamentarischer Verfügung ihres Vaters solltendiese drei Brüder den 1678 gebildeten Fürstenauischen Landes-anteil in der Weise unter sich verteilen, daß jeder eines dernoch dazu gehörigen drei Ämter erhalten, der Minderertragdes einen Amtes durch den Mehrertrag des andern durchAuszahlung ausgeglichen werden sollte; Begiernngskanzlei,Konsistorium und Kriegskasse sollten gemeinschaftlich sein,Aktiv- und Passivschulden in drei gleiche Teile geteilt werdenusw. Dem entsprechend wurde verfahren und durch das Losüber den Anteil eines jeden entschieden. Als 1731 die ältereLinie zu Erbach mit Graf Friedrich Karl erlosch, wurde dieserLandesteil zunächst nicht geteilt, sondern gemeinschaftlich ver-waltet, und nur der Überschuß der ßevenüen verteilt. DieTeilung wurde jedoch 1747 vereinbart und so durchgeführt,daß jede Linie zu dem Amte, welches sie gemäß der Teilung