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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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EINLEITUNG.

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von 1718 bereits besaß, einen entsprechenden Anteil an derheinigefallenen Herrschaft erhielt.

Auch die Geschichte der Herrschaft Breuberg stellt sichdar als Geschichte des Familienbesitzes der ehemaligen Herrenvon Breuberg.

Der erste Herr von Breuberg , Conradus Reiz de Luzeleu-bach, kommt 1189 als Zeuge vor. Gerlach Reiz von Breuberg-war unter Rudolf von Habsburg und Adolf von Nassau Land-vogt des Landfriedens in Thüringen und der Wetterau. MitArroes und Eberhard starb jedoch das Geschlecht im Mannes-stamme bereits im 14. Jahrhundert aus. Die Stammburg warin Lützelbach , und erst seit dem 13. Jahrhundert benanntensie sich nach der Burg Breuberg , welche sie wie den größtenTeil ihrer sonstigen Besitzungen vom Kloster Fulda , seit 1390von Kurpfalz zu Lehen trugen.

Auch die Herrschaft Breuberg nimmt ihren Ausgang voneiner Reihe von Zenten . Während die Zent Höchst Höchstkommt 1158 als Fuldische Zentgerichtsstätte vor ursprüng-lich wahrscheinlich den Gerichtsstab Neustadt mitumfaßte 1 ),finden sich in späterer Zeit, möglicherweise als abgetrennteTeile der Zent Höchst, die vier Zenten Höchst, Lützelbach ,Kirchbrombach und der Gerichtsstab Neustadt, von welchen dieZent Lützelbach als Allod der Breuberger erscheint 2 ).

Nach Aussterben der Herren von Breuberg gelangte dieHerrschaft teils durch Kauf, teils durch Heirat in zahlreicheHände: an die Herren und Grafen Trimberg, Wertheim, Weins-berg, Eppenstein; 1341 besitzt Wertheim a /i, Eppenstein/i;1357 teilen sie die Besitzungen: hinsichtlich der Zenten derart,daß Wertheim die Zenten Höchst und Lützelbach allein, dieZent Kirchbrombach zur Hälfte erhält, die andre Hälfte gehörtEppenstein.

*) Darauf deutet die Mitberechtigung der Gemeinde Neustadt aneinem Teile des Höchster Zentvvaldes noch im 18. Jahrh. Vgl. F. Höchst.Justific. appellat. der Zent H. ca Neust, v. J. 1739.

s ) Über allodiale Zentgrafschaften vgl. E. Mayer, Herzogt. Würzburg in Deutsche Zeitschrift f. Geschichtswissenschaft N. F. I 196 f. und inDeutsche und französ. Verfassungsgeschichte I (1899) 447 f., bes. n. 45.