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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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abgelegt hatte, wurde er nunmehr zur Erfüllung aller Zent -pflichten herangezogen 1 ).

Wo Beisassen nicht zu Zentniännern angenommen wurden,mußten sie gleichwohl, nach der Verpflichtung der neuen Unter-tanen aus dem Umstande herausgerufen, nach Erklärung ihrerPflichten dem Amtmanne Handtreue an Eidesstatt geben 2 ).

Die jährlich an Martini fällige Rekognitionsabgabe warder in einem kleinen Quantum 3 ) Hafer bestehende Zent- oderRauchhafer, auch Zentgrafen- oder Zentbüttelhafer genannt, daer regelmäßig diesen Beamten seitens der Herrschaft in partemsalarii überlassen war und von ihnen eiugezogen wurde. Imallgemeinen mußte den Hafer, auch wer selbst keinen baute 4 * ), innatura leisten. Pflichtig war jeder Zentmann, dereigen Feueroder Rauchfang hatte; befreit waren Schloßsoldaten, Gemeinde-hirten, Zentschöffen 6 ), häufig auch die Auszugsmänner 6 ), in derZent Erbach auch die Zentverwandteu der Stadt und VorstadtErbach; bei eintretender dauernder Erwerbsunfähigkeit wurdeer der Regel nach erlassen; auch Armuts halber wurden Be-freiungen gewährt. Der Zenthaber galt stets als onus personale 7 ).

Die sonstigen Pflichten der Zentuntertanen hatten ihrerechtliche Grundlage in der allgemeinen Pflicht der Folge, undje nach dem Gegenstände der auf Grund des jus sequelae ge-forderten Dienste unterschied man ein jus sequelae militaris,judicialis und territorialis: die Verpflichtung zu Kriegsdiensten

) Der Zenteid wurde streng unterschieden von der dem Vogtei-herrn zu leistenden Erbhuldigung, dem homagium, in welch letztererman ein wichtiges Kriterium der Landeshoheit des unmittelbaren Vogtei-herrn erblickte, häufig im Widerspruche mit dem Zentherrn, welcher imZenteide das homagium sah und auch hierauf seine Ansprüche auf dieLandeshoheit seinerseits stützte. Vgl. die oben S. 25 zit. Literatur. GrafFranz S. 138.

*)^Zentgericht Reichelsh. 1784.

3 ) 1 Simmer = 3 Molzer = '/i Malter.

4 ) In der Z. Lützelbach zahlten solche Zentunteranen 6 albus dafür.

s ) In der Zent Lützelb. hatten sie den geringeren Betrag von

4 Sestern zu prästieren (1752).

°) z. B. Z. Lützelb., Beerfelden , bis Ausgang 18. Jahrh. auch Z. Erbach.

7 ) F. Amt Erb., Zent ; Rauch-, Forslhaber. LTA I. u. a.

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