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Regelmäßig nicht auf Grund ihrer Immunität, wohl aberdurch Verleihung, käuflichen und sonstigen Erwerb von Graf-schaften und einzelnen Zenten, bisweilen auch durch Verleihungund Erwerb des Blutbannes für alle oder einzelne Teile ihresNiedergerichtsgebietes (exempte Halsgerichte, als solche auchspäter regelmäßig den Zenten gegenübergestellt), hatten im Laufedes späteren Mittelalters nicht wenige Stifter und Klöster Hoch-gerichtsbarkeit erlangt, und soweit sie noch bevogtet waren, gabes auch späterhin eine Reihe von hohen Vogteien. Meist aberbesaßen sie nur die niedere Gerichtsbarkeit, und mit Rücksichtauf die überwiegende Mehrzahl der Eälle und die überragendewirtschaftliche Bedeutung wie der Niedergerichtsherrschaft soauch der Niedervogtei kommt die letztere hier hauptsächlichin Betracht.
Im späteren Mittelalter war diese Vogtei ein Inbegriff vonbestimmten, den Gerechtsamen der bevogteten Gerichtsherrschaftund deren Organen gegenüber fest abgegrenzten Rechten undPflichten, deren Umfang im einzelnen allerdings häufig sehrverschieden war, je nach dem Umfange der Gerechtsame, welchedie bevogtete Gerichtsherrschaft selbst besaß, und je nach denAbmachungen zwischen dieser und ihrem Vogte. Zum Inhalteder Niedervogtei gehörte regelmäßig ein bestimmter Teil derniederen Gerichtsbarkeit, sowie gewisse Einnahmen, bestehendin den Gerichtsgeldern oder wenigstens einem Teile derselben,ferner im Servitium an den Dingtagen und endlich in festenBezügen, welche der Niedervogt von seiten der Niedergerichts-herrschaft oder der Niedergerichtsuntertanen empfing. DieNiedervogtei als ein der jeweiligen Gerichtsherrschaft gegen-über fest abgegrenzter Inbegriff von Rechten und Pflichten
herrn als des „obersten Faudts“ auch gegenüber unmittelbaren Vogteienin den Hessen -darmstädt. u. a. Zentweistümern wurde als wichtigesArgument zugunsten der Landeshoheit der Zentherrn verwertet: Hall-wachs, de Cent, illimit. (1746) 17,72; Hesse , de cent. sublimi (1746) 43f.Gutachten bei Hertius, Consilia et responsa I (1729) 143 f. v. Epplen,Gesell, d. Landeshoheitsstreitigk. (1795) 123, 146. — Schröder, D. Rechts-geschichte (1902) 566, 604f. F. Varrentrapp, Rechtsgeschichte und Rechtder gemeinen Marken in Hessen I (1909) 28 f.; das. weitere Litt.