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zuhalten, dasselbe auch vom Gegner fordernd. Den Vorteil hattendie Bauern“ 1 )-
Derartige Vogteien erhielten sich nicht selten bis weit indie neuere Zeit 2 ), häufig aber trat eine Vereinigung von Vogtei und Niedergerichtsherrschaft ein; in den meisten Fällen er-langte der Vogt die volle Niedergerichtsherrschaft 3 ), seltener derNiedergerichtsherr die Vogtei 4 ).
Eine solche Vereinigung von Niedergerichtsherrschaft undVogtei in einer Hand bestand, soweit sich sehen ließ, im ge-samten Gebiete der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breu-berg seit mindestens dem 15. Jahrhundert 5 ). Eine Beeinflussungder Lage der ländlichen Bevölkerung durch die Rivalität vonVogtei - und Niedergerichtsherren fand daher seitdem in unsernGebieten nicht mehr statt; in welchem Umfange und für einenwie großen Teil der Bevölkerung jener Umstand in frühererZeit von Bedeutung war, entzog sich der Feststellung.
Die auf die geschilderte Weise in ihrem ganzen Umfangein einer Hand vereinigte Niedergerichtsherrschaft wurde inFranken häufig durch die Formel „fautie und gericht“ 6 ), seit
‘) Grosch a. a. 0. 60. ! ) Grosch a. a. 0. 64.
3 ) Grosch 60. 4 ) Grosch 64.
6 ) Die Vogtei der Herren v. Crumpach als kurpfälzischer Lehns-träger über den sieben Dörfer umfassenden Niedergerichtsbezirk desKlosters Höchst in der Zent Höchst hatte das Kloster in der ersten Hälftedes 14. Jhdts. käuflich erworben und blieb bis zur Säkularisation imvollen Besitze der niederen Gerichtsherrschaft (Simon 217 f., Urk. S. 14,295f. d. a. 1610, 1314, 1332, 1341). — In Hesselbach wird 1443 SchenkPhilipp III. zwar von Kurpfalz mit vogtie und gerichte sinen teil belehnt
(Simon Urk. S. 248), doch ergibt sich aus dem Weistum von 1446 (SimonUrk. S. 258), daß die Herren von und zu Erbach und der Abt des KlostersAmorbach je zur Hälfte Gerichtsherren waren, ohne daß eines Vogtei-verhältnisses Erwähnung geschieht. — Nur hinsichtlich der Vogtei derHerren zu Erbach über das Kloster Steinbach fand eine Vereinigung der-selben mit der Niedergerichtsherrschaft dieses Klosters möglicherweiseerst im 16. Jahrh. bei der Säkularisation statt, vorausgesetzt, daß es sichüberhaupt im Besitze der Niedergerichtsbarkeit befand, was nicht fest-zustellen war (vgl. Simon 74 f., Urk. S. 3 d. a. 1113, S. 289 d. a. 1542).
6 ) z. B. Simon, Urk. S. 245 f., Lehenbriefe d. a. 1443 f. — Eine Urk.v. 1360 (Simon Urk. S. 70) unterscheidet fauthafte und freie Höfe in dem